Grundrechtliche Grenzen der IT-Sicherheit

Neben der Herleitung der Gewährleistung der IT-Sicherheit aus den einzelnen Grundrechtsverbürgungen können sich aber zugleich auch aus den Grundrechten Grenzen der IT-Sicherheit ergeben.

Wenn zu Zwecken der IT-Sicherheit die komplette Tätigkeit von Mitarbeitern im Internet durch den Arbeitgeber überwacht wird, verstößt dies gegebenenfalls gegen das in Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG niedergelegte Fernmeldegeheimnis.

Auch könnten staatlich auferlegte IT-Sicherheitsvorgaben Grenzen in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG der Unternehmen finden, wenn die Vorgaben nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.[1] In spezifischen Fällen können auch besondere grundrechtliche Gewährleistungen, wie die Pressefreiheit bei Presseunternehmen, betroffen sein. Subsidiär kommt in jedem Fall noch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG der einzelnen Beschäftigten zum Zuge.[2]

In Hinblick auf Private ergeben sich Grenzen aus den Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Allgemeinen Handlungsfreiheit.

 

[1] Vgl. Sonntag, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen, 2002, S. 143 ff.; Möllers/Pflug, in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 47, 63.

[2] Vgl. Möllers/Pflug, in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 47, 63.

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