Eigentumsgrundrecht

Das Grundrecht auf Eigentum ist in Art. 14 GG verankert. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gewährleistet einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich und ermöglicht dem Grundrechtsträger somit eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens mit seinen Besitztümern.[1] Der persönliche Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst sowohl natürliche, als auch (mittels Art. 19 Abs. 3 GG) juristische Personen des Privatrechts und daher neben Privatpersonen auch Unternehmen. Der sachliche Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst zuvorderst das Eigentum an beweglichen Sachen nach dem bürgerlichen Recht,[2] also unproblematisch etwa auch technische körperliche Gegenstände wie Geräte und Hardware. Darüber hinaus schützt Art. 14 GG auch Rechte des geistigen Eigentums, wie etwa Urheberrechte, Patente und eingetragene Marken.[3]

Die Eigentumsgarantie gewährleistet auch die unternehmerische Eigenverantwortung und schützt den Eigentümer dahingehend, dass er sein Eigentum selbstbestimmt nutzen und darüber frei verfügen kann.[4] Daher stellt Art. 14 GG einen Schutz vor überzogenen IT-Sicherheitspflichten für Unternehmer dar.[5] Ein Verbot der Nutzung bestimmter im Eigentum befindlicher Hard- oder Softwarelösungen aufgrund IT-Sicherheitsbedenken, kann insbesondere wenn es derzeit noch keine alternative rechtssichere IT-Lösung gibt oder eine entsprechende „Umstellung“ den Unternehmer finanziell ruinieren würde, gegen Art. 14 GG verstoßen.[6] Der Gesetzgeber hat daher die Schaffung von IT-Sicherheit unter die Prämisse zu stellen, dass der Aufwand zur Schaffung von IT-Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

[1] Vgl. BVerfGE 112, 332, 348 = NJW 2005, 1561, 1562; vgl. auch Axer, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand 01.03.2015, Art. 14 GG vor Rn. 1.

[2] Vgl. Axer, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand 01.03.2015, Art. 14 GG Rn. 48.

[3] Vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 74 Ergänzungslieferung Mai 2015, Art. 14 GG Rn. 197ff.

[4] BVerfG, v. 22.11.1994 – 1 BvR 351/91; BVerfG, v. 22.06.1995 – 2 BvL 37/91; BVerfG, v. 12.06.1979 – 1 BvL 19/76.

[5] Sommer, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen, 2002, S. 150.

[6] Sommer, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen, 2002, S. 151.

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