Grundrecht auf Anonymität

Ein explizites Grundrecht auf Anonymität kennt das Grundgesetz nicht. Auch wurde es bisher nicht vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das IT-Grundrecht, entwickelt.

Das Grundrecht auf Anonymität ergibt sich vielmehr aus einer Zusammenschau verschiedener bereits vorhandener Grundrechtsverbürgungen. So finden sich Bezugspunkte zum Grundrecht auf Anonymität im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (insbesondere im Recht auf informationelle Selbstbestimmung), in der Meinungsfreiheit, im Fernmeldegeheimnis und diversen anderen Grundrechten.[1]


[1] Vgl. ausführlich zum Grundrecht auf Anonymität, Brunst, Anonymität im Internet – rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen, 2009, S. 196 ff.

Ähnliche Einträge