Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit

Art. 97 Abs. 1 GG schützt die richterliche Unabhängigkeit. Dies bedeutet, dass alle Personen, die in Deutschland nach Art. 92 GG Recht sprechen, ausschließlich dem Gesetz unterworfen sind, eigenständig entscheiden müssen und an keine (politischen) Weisungen gebunden sind.[1]

Diese Vorschrift dient auch dem Bürger, da auf diesem Wege der Rechtsstaat und damit die Rechtssicherheit aufrechterhalten wird.

In IT-sicherheitsrechtlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit auch bei Gerichten IT-Sicherheit zu gewährleisten ist.[2] Dem einzelnen Richter muss ein unabhängiges Arbeiten mit den zur Verfügung gestellten EDV-Systemen möglich sein. Dies bedeutet, dass seine Arbeit in den IT-sicherheitsrechtlichen Programmen dem Zugriff Dritter entzogen sein muss und die Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Programm für Dritte (z.B. für Wartungszwecke) auf das Nötigste beschränkt sein muss. Auch muss die Manipulation entsprechender richterlicher Dokumente ausgeschlossen sein.[3]


[1] Vgl. Morgenthaler, in: Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 26, Art. 97 Rn. 4.

[2] BVerfG, v. 17.01.2013 – 2 BvR 2576/11.

[3] BVerfG, v. 17.01.2013 – 2 BvR 2576/11.

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