Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
Nationale Regelung
Adressat: Das BörsG enthält Regelungen insbesondere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen, zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde).
Relevante Normen: § 5 (insbesondere Abs. 4); § 10 Abs. 1
Regelungsgehalt
Allgemein
Die Monetarisierung von entgeltpflichtigen Medienangeboten wird insbesondere im digitalen Umfeld durch die Umgehung von Sicherheitsmechanismen und das unerlaubte Bereitstellen im Internet erschwert. Dieser Tatsache hat sich der deutsche Gesetzgeber angenommen, um bereits Umgehungsvorschriften (i.e. technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen) zu verbieten.
§ 3:
§ 3 ZKDSG verbietet
- die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
- den Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und den Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken und bereits
- die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
Bei Zuwiderhandlung droht neben strafrechtlichen Konsequenzen nicht nur die Einziehung der jeweiligen Umgehungsvorrichtungen, sondern auch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000€.