BörsG

Börsengesetz

Nationale Regelung

Adressat: Das BörsG enthält Regelungen insbesondere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen, zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde).

Relevante Normen: § 5 (insbesondere Abs. 4); § 10 Abs. 1

Regelungsgehalt

Allgemein:

Börsen im Sinne des BörsG sind alle teilrechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes multilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt (§ 1 Abs. 1 BörsG). Erfasst sind ferner Wertpapierbörsen (§ 1 Abs. 2 BörsG) sowie Warenbörsen (§ 1 Abs. 3 BörsG). Dezidierte Regelungen zu den Pflichten des Börsenträgers statuiert § 5 BörsG. Die ursprüngliche Fassung des Börsengesetzes stammt aus dem Jahre 1896. Im europäischen Vergleich wurde das nationale Börsenwesen damit bereits sehr früh gesetzlich geregelt. Es folgten zahlreiche, zum Teil auch grundlegende Änderungen, vor allem aber wurde das BörsG im Laufe seines Bestehens fünfmal, zuletzt im Rahmen des die europäische Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, kurz MiFID) nationalen Umsetzungsaktes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission, kurz (nichtamtlich) FRUG) neu bekannt gemacht.

§ 5 (insbesondere Abs. 4):

Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet, § 5 Abs. 1 BörsG. Insoweit trifft den Börsenträger namentlich die Pflicht, die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen, technische Vorkehrungen für einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem geschlossenen Geschäfte zu schaffen und insbesondere wirksame Notfallmaßnahmen vorzusehen, die bei einem Systemausfall oder bei Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs gewährleisten, § 5 Abs. 4 Nr. 3 BörsG.

§ 10 Abs. 1:

Mit Blick auf den Datenschutz normiert § 10 Abs. 1 BörsG eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Konkret dürfen alle von der Norm adressierten Beschäftigten die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.

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