Art. 10-G

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses

Nationale Regelung

Adressat:  Dieses Gesetz berechtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND). Darüber hinaus verpflichtet es Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten, der berechtigten Stelle Auskunft zu erteilen und die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation zu ermöglichen.

Relevante Normen: § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8

Regelungsgehalt

Allgemein:

Dieses Gesetz ist Teil des deutschen Geheimdiensterechts. Es stellt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nach Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (Art. 10 Abs. 1 GG) garantierten Grundrechte des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses dar. Insoweit regelt Art. 10 Abs. 2 GG (seit der Grundgesetzänderung vom 25. Juni 1968), dass Einschränkungen des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses nur auf Basis eines Gesetzes erfolgen dürfen. Ausweislich § 1 Abs. 1 Art. 10-G sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen sowie die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen. Derartiges Tätigwerden wird als G-10 Maßnahme bezeichnet. Soweit entsprechende Maßnahmen von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (sogenannte G 10-Kommission). Das Artikel 10-Gesetz trat am 1. November 1968 in Kraft, wurde jedoch im Jahre 2001 neu gefasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärte.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8:

In Abgrenzung zu den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Art. 10-G erwähnten Organen ist nur der Bundesnachrichtendienst in Nr. 2 der Norm unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 Art. 10-G ferner ausdrücklich ermächtigt, solche G-10 Maßnahmen zu treffen, die der Sammlung von Informationen über Sachverhalte dienen, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Im Ergebnis zentral ist folglich die Gewährleistung der IT-Sicherheit. Obgleich die Möglichkeit einer freien, staatlich nicht überwachten Kommunikation elementarer Bestandteil einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, sind damit zum Zwecke des Schutzes vergleichbar hochrangiger Rechtsgüter, insbesondere dem Wohle der Allgemeinheit sowie dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland als solcher, in Art. 10 GG eingreifende staatliche Maßnahmen unter engen Voraussetzungen möglich.

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