BArchG

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Zudem sind auch in Fällen der Archivierung von Medien und Kulturgütern die Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Archivgut zu beachten. Nach § 3 BArchG ist das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern und auch nutzbar zu machen. Zudem soll auch der Zugang des Archivguts durch Digitalisierung und Zugänglichmachung im Internet geschehen. Es sind so auch Vorkehrungen in der IT zum Bestandsschutz und vor Eingriffen Dritter zu schützen zu treffen. Nach § 8 Abs. 1 BArchG unterhält das Bundesarchiv das digitale Zwischenarchiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrichtungen der Bundesverwaltung. Für die Übermittlung der elektronischen Unterlagen an das Bundesarchiv sind gem. § 8 Abs. 3 BArchG die für die Bundesverwaltung vom BSI verbindlich festgelegten Standards anzuwenden.

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