SGB V

Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherungen

Nationale Regelung

Adressat: Das SGB V  richtet sich sowohl an den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personenkreis sowie an die gesetzlichen Krankenkassen.

Relevante Normen: § 291 Abs. 2a; § 291a Abs. 5, Abs. 8; § 291b Abs. 1, Abs. 1a; Abs. 6; § 291f (insbesondere Abs. 2, Abs. 3)

Regelungsgehalt

Allgemein: 

Das Sozialgesetzbuch ist die deutschen Kodifikation des Sozialrechts. Konzipiert ist das SGB als ein zusammenhängendes Gesamtwerk bestehend aus zahlreichen Spezialgesetzen. Daher ist es insgesamt als „Einheit“ zu interpretieren und anzuwenden. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (SGB I) sowie (derzeit) elf weitere Bücher (SGB II – XIV, wobei XIII als vermeidliche Unglückszahl nicht vergeben ist), die gesetzestechnisch jeweils eigenständige Gesetze darstellen, nachdem keine bücherübergreifende fortlaufende Paragraphen-Nummerierung existiert. Gegenstand des SGB V ist die gesetzliche Krankenversicherung. Diese wird in § 1 SGB V als Solidargemeinschaft beschrieben und hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Davon umfasst ist insbesondere die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten, nachdem diese für ihre Gesundheit mitverantwortlich sind. Die Krankenkassen helfen den Versicherten durch Aufklärung, Beratung und Leistungen den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Auch haben die Krankenkassen auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Demzufolge richtet sich das SGB V sowohl an den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personenkreis sowie an die gesetzlichen Krankenkassen. Die Verabschiedung der einzelnen Teile des SGB erfolgte schrittweise. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.

§§ 291 ff.:

Datenschutzrechtliche Regelungen hinsichtlich der Zugriffrechte und Übermittlungsbefugnisse von Pflichtangaben, Pflichtanwendungen sowie einwilligungsabhängigen Angaben bzw. Anwendungen im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte enthalten die §§ 291 und 291a SGB V. Zentrales Schutzgut ist hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherten. Unabhängig der Vorschriften des SGB V unterliegt die elektronische Gesundheitskarte als mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium (daneben) dem Anwendungsbereich des § 6c BDSG. Gemäß § 291 Abs. 2a SGB V muss die elektronische Gesundheitskarte technisch geeignet sein, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen. § 291a Abs. 5 Satz 2 SGB V trägt der besonderen Schutzwürdigkeit sensibler (Gesundheits-)Daten Rechnung, indem er einen Zugriff auf gewisse Daten nur nach Autorisierung seitens des Versicherten ermöglicht. Hiervon betroffene Daten sind etwa solche über Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichte, Daten des Medikationsplans, Daten der elektronischen Patientenakte sowie Daten über in Anspruch genommene Leistungen. Auf medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, darf auch ohne vorherige Autorisierung durch den Versicherten zugegriffen werden. Ausweislich § 291a Abs. 8 SGB V darf dem Versicherten aus der Bewirkung oder Verweigerung des Zugriffs weder ein Vorteil noch ein Nachteil entstehen. § 291a Abs. 6 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, die Daten des Versicherten auf dessen Wunsch hin zu löschen. Konkretisierende Regelungen hinsichtlich der Aufgaben bzw. des Organisationskonzeptes der nach § 291a Abs. 7 Satz 2 SGB V zu gründenden Gesellschaft für Telematik enthält § 291b. Diese hat mittels eines zu entwickelnden Gesamt- und Sicherheitskonzeptes die für die elektronische Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in Deutschland langfristig sicherzustellen. Signaturerfordernisse an die Übermittlung elektronischer Arztbriefe enthält § 291f SGB V, wobei die Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik Näheres über Inhalt und Struktur des elektronischen Briefes bzw. Einzelheiten zu Sicherheitsmaßnahmen in einer speziellen Richtlinie regelt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines informationstechnischen Systems für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen, dass sein System die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben erfüllt, ferner veröffentlicht sie eine Liste mit den bestätigten informationstechnischen Systemen.

Ähnliche Einträge