SGB I

Sozialgesetzbuch, Erstes Buch – Allgemeiner Teil

Nationale Regelung

Adressat:  Zur konkreten Bestimmung des Adressaten(-kreises) ist auf das jeweilige Buch des SGB abzustellen, wobei das Erste Buch konzeptionell allgemeinverbindlich gilt. .

Relevante Normen: § 35 Abs. 1, Abs. 3; § 36a Abs. 1, Abs. 2 (insbesondere Satz 5)

Regelungsgehalt

Allgemein: 

Das Sozialgesetzbuch ist die deutschen Kodifikation des Sozialrechts. Konzipiert ist das SGB als ein zusammenhängendes Gesamtwerk bestehend aus zahlreichen Spezialgesetzen. Daher ist es insgesamt als „Einheit“ zu interpretieren und anzuwenden. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in einen „Allgemeinen Teil“ (SGB I) sowie (derzeit) elf weitere Bücher (SGB II – XIV, wobei XIII als vermeidliche Unglückszahl nicht vergeben ist), die gesetzestechnisch jeweils eigenständige Gesetze darstellen, nachdem keine bücherübergreifende fortlaufende Paragraphen-Nummerierung existiert. Den besonderen Sozialgesetzbüchern ist das SGB I als allgemeiner Teil vorangestellt. Erklärtes Ziel des nationalen Sozialrechts insgesamt ist es, der sozialen Gerechtigkeit sowie der sozialen Sicherheit zu dienen bzw. diese zu verwirklichen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB I). Elementar hierfür sind die im SGB I iVm den speziellen Einzelgesetzen verbürgten sozialen Rechte. Demgemäß statuiert das SGB I allgemeine Prinzipien und Grundsätze, die für alle besonderen Sozialgesetzbücher gelten. Insoweit enthält das Erste Buch des nationalen Sozialrechts etwa einen Überblick bzgl. des Leistungsspektrums der besonderen Sozialgesetzbücher sowie über die Leistungsarten bzw. die Art der Leistungserbringung. Denn die Erfüllung des Anspruchs auf die gesetzlich normierten sozialen Rechte, mithin die Gewährung von Sozialleistungen, ist zentraler Gegenstand der Materie der Sozialrechtsverhältnisse. Überdies finden sich zahlreiche Definitionen sowie Verfahrensvorschriften; auch werden die zuständigen Sozialleistungsträger benannt. Die Verabschiedung der einzelnen Teile des SGB erfolgte schrittweise. Das SGB I trat am 1. Januar 1976 in Kraft.

§ 35 Abs. 1: 

35 Abs. 1 SGB I normiert das sogenannte Sozialgeheimnis. Danach hat jeder den Anspruch, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Insoweit besteht die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Namentlich die Sozialdaten der Beschäftigten sowie die ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Entsprechend § 35 Abs. 3 SGB I besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten, soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist.

§ 36a Abs. 1, Abs. 2 (insbesondere S. 5):

Vorgaben hinsichtlich der elektronischen Kommunikation trifft § 36a SGB I. Dabei ist die Übermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Grundsätzlich (d.h. soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist) kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Form genügt insbesondere ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ferner kann die Schriftform mittels der Verwendung entsprechender elektronischer Formulare, durch Wahl einer Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes sowie durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung festgelegt werden, ersetzt werden. Derartige sonstige Verfahren müssen dabei den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten. In gewissen Fällen ist zudem ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erforderlich. Die Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse betreffend kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291 Abs. 2a SGB V) elektronisch nachgewiesen werden.

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