PAuswG

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)

Nationale Regelung

Adressat:  Das PAuswG statuiert in § 1 PAuswG eine Ausweispflicht (d.h. die Pflicht zum Besitz eines gültigen Ausweises) bzw. ein Ausweisrecht für alle deutschen Staatsbürger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sobald sie 16 Jahre alt sind (das heißt das 16. Lebensjahr vollendet haben) und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Relevante Normen: § 5 Abs. 6; § 12 Abs. 1; § 18 Abs. 4 Satz 1; § 24 Abs. 3 Satz 5; § 27 Abs. 3

Regelungsgehalt

Allgemein: 

Der Personalausweis ist eine Urkunde, die der Identitätsfeststellung des Inhabers dient und Informationen über dessen persönliche Verhältnisse enthält. Daher fungiert der Personalausweis neben dem Reisepass im öffentlichen wie auch im privaten Bereich als Identitätsnachweis und Legitimationspapier. Der Personalausweis steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Abzugrenzen ist diese Pflicht von einer – national gerade nicht existenten – Mitführungspflicht des Personalausweises. Innerlands sachlich zuständig für Ausweisangelegenheiten sind die von den Ländern bestimmten Behörden (Personalausweisbehörden), § 7 PAuswG. Ansprechpartner für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt. Örtlich zuständig ist gem. § 8 Abs. 1 PAuswG grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller meldepflichtig ist. Nachdem im Jahre 2006 im Zuge einer Änderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) für das Ausweiswesen vollständig auf den Bund überging, hat dieser mit dem PAuswG vom 18.06.2009 von seiner (neuen) Kompetenz Gebrauch gemacht und den bisherigen Personalausweis insbesondere zu einem elektronischen Identitätsausweis (sogenannte eID-Funktion) erweitert. Damit wurde unter anderem der elektronische Verkehr mit den Behörden erleichtert. Diese Neugestaltung des Personalausweises entspricht ferner den Vorgaben der europäischen eIDAS-VO. Das PAuswG betreffende Konkretisierungen finden sich in der Personalausweisverordnung (PAuswV) sowie der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV).

Sämtliche gespeicherte Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern (§ 5 Abs. 6 PAuswG). Die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck der Ausweisherstellung erfolgt durch Datenübertragung, wobei letztere auch über Vermittlungsstellen erfolgen kann, vgl. § 12 Abs. 1 PAuswG. Dabei haben die beteiligten Stellen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Jeder Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis zur Erbringung eines elektronischen Identitätsnachweises gegenüber öffentlichen sowie nichtöffentlichen Stellen nutzen, § 18 Abs. 1 PAuswG. Selbiger Nachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, § 18 Abs. 2 PAuswG. Dabei werden die Daten gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 PAuswG allerdings nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter – in Ergänzung zu den bereits in Abs. 1 normierten Maßnahmen – ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt, der daraufhin seine Geheimnummer eingibt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes des § 24 Abs. 2 PAuswG dürfen Personalausweisbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen hin Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln. Sofern die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen hat, sind diese Aufzeichnungen gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten, § 24 Abs. 3 Satz 5 PAuswG. Pflichten des Ausweisinhabers selbst normiert § 27 PAuswG. Ausweislich § 27 Abs. 3 PAuswG soll der Personalausweisinhaber insbesondere durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Hierbei ist namentlich der Einsatz solcher technischen Systeme und Bestandteile ratsam, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

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