Art. 91c GG

Gemäß Art. 91c GG können Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. Sie können auch auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Genauere Definitionen der Begriffe „Standards“ und „Sicherheitsanforderungen“ werden vom Grundgesetz nicht getroffen. Der Gesetzesbegründung zufolge ist der „Zweck dieser Zusammenarbeit […] die Sicherstellung eines effizienten, sicheren und schnellen Datenaustauschs“.[1] Die Kommunikation innerhalb eines Landes, die nicht für die Sicherheit des Gesamtsystems erforderlich ist, wird allerdings von der Norm nicht umfasst.[2]

Bund und Länder haben im Anschluss einen Staatsvertrag zur Ausführung von Art 91c GG (StaatsV) geschlossen.[3] Der durch diesen Vertrag ins Leben gerufene IT-Planungsrat beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StaatsV) für staatlich genutzte IT. Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen der Zustimmung des Bundes und einer gewissen Ländermehrheit und entfalten Bindungswirkung (§ 3 Abs. 2 StaatsV). Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StaatsV ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.

Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)“,(im Folgenden GG-Änd-G) wurde mit Einführung von Art. 96 Abs. 5 GG erstmals die verfassungsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der IT geschaffen.[4] Abs. 5 sieht die Befugnis von Bundesrat und Bundestag vor, ein Gesetz zur Einrichtung unter anderem eines übergreifenden Portalverbundes zu schaffen.[5]

Mit Erlass des Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG, in Kraft getreten am 18.08.2017) wurde von dieser Befugnis bereits Gebrauch gemacht. Der neuen gesetzlichen Regelung entsprechend werden die Verwaltungsportale aller Behörden in Bund, Ländern und Kommunen zu einem Portalverbund verknüpft und insbesondere Bund und Länder zur Teilnahme an diesem Portalverbund verpflichtet, § 1 Abs. 1 OZG. Hierunter fällt auch bereits die Pflicht, bis spätestens nach 5 Jahren nach Verkündung des OZG ihre Verwaltungsleistungen online anzubieten.

Gem. § 3 OZG soll der Portalverbund insbesondere auch Nutzerkonten bereitstellen, welche einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu Verwaltungsleistungen der Verwaltungsträger ermöglichen soll.

 

[1] BT-Drs. 16/12410, 9.

[2] Vgl. Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 91c Rn. 25.

[3] Vgl. Suerbaum, in: BeckOK GG, Edition 26, Art. 91c Rn. 13.

[4] Schliesky/Hoffmann, DÖV 2018, 193, 194.

[5] BT-Drs. 18/11131, S. 2.

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