Gericht
LG Düsseldorf
Datum
16.07.2008
Aktenzeichen
12 O 195/08
Branche/ Lebenslage
- WLAN, Internetanschlussinhaber,
- Verschlüsselung,
- Schutzmaßnahmen,
- ungesicherter Internetzugang
Akteure
- Urheberrechteinhaber,
- Internet-Anschlussinhaber,
- unberechtigte Dritte
Wer haftet?
- Anschlussinhaber
Haftungsart
- Störerhaftung,
- Unterlassungsanspruch
Haftungsumfang
- Verfahrenskosten
Haftungsbegründendes Verhalten
Unterhaltung eines unverschlüsselten Internetanschlusses
Technische Umstände
Ungeschützter Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien durch unberechtigte Dritte
Persönliche Umstände
Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch unberechtigte Dritte
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Ergreifen technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte (insb. ausreichende Verschlüsselung des WLAN)
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Wenn über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wird (im vorliegenden Fall die Verbreitung eines Musikwerks über eine Internet-Tauschbörse im Wege des Filesharings), haftet der Anschlussinhaber als Störer, wenn er es unterlassen hat, zumindest die Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung seines WLAN-Netzwerkes zu ergreifen.
Durch das Unterhalten eines Internetzugangs ohne Vornahme entsprechender Standard-Verschlüsselungsmaßnahmen eröffnet der Anschlussinhaber einem unberechtigten Dritten die Möglichkeit, über ein unverschlüsseltes WLAN Zugriff auf den Anschluss zu nehmen, um im Schutz der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.
Ob die Urheberrechtsverletzungen von dem Computer des Anschlussinhabers aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN auf den Internetzugang zugegriffen haben, ist dabei letztlich ohne Bedeutung.
ANMERKUNGEN
Das LG Düsseldorf schließt sich damit der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Rechtsverletzungen über einen ungesicherten Internetzugang (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07) an.
Das OLG Düsseldorf hält es in jener Entscheidung für zumutbar, dem Anschlussinhaber zumindest die folgenden Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt:
So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin.
Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07, juris Rn. 5).
In diesem Zusammenhang sei auf die enorm relevante „Sommer unseres Lebens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08) verwiesen, die die Anforderungen konkretisiert, die an die marktübliche Sicherung eines WLAN-Routers (insbesondere die Verschlüsselung) zu stellen sind.
An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof seit jeher festgehalten (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes eingefügte (und auch für Privatpersonen geltende) Haftungsprivilegierung von Betreibern öffentlicher WLAN-Hotspots nach § 8 Abs. 3 TMG n.F.