Eine lediglich pauschale Behauptung, welche Personen regelmäßig Zugang zu dem Anschluss haben, genügt den Anforderungen an die sekundäre Dalegungslast bei Urheberrechtsverletzungen nicht

Gericht

LG Düsseldorf

Datum

16.03.2016

Aktenzeichen

12 S 34/14

Branche/ Lebenslage

  • Sekundäre Darlegungslast,
  • Anschlussinhaber,
  • illegales Filesharing,
  • illegales File-Sharing,
  • Bekannte,
  • Freunde,
  • Dritte,
  • Störerhaftung,
  • Namensnennung,
  • Täterschaft,
  • Schadensersatz,
  • Lizenzanalogie

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber

Wer haftet?

  • Internetanschlussinhaber

Haftungsart

  • Als Täter auf Schadensersatz

Haftungsumfang

  • Schadensersatz i.H.v. 2.500 Euro;
  • Abmahnkosten i.H.v. 651,80 Euro

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritte (Familienangehörige)

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN des Beklagten wurden mehrere urheberrechtlich geschützte (Musik-)Dateien im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin will den Inhaber des Internetanschlusses auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

In Betracht kommt dabei eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Zwar trägt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Rechteinhaber als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten. Es spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses, von welchem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Zugang nutzen konnten.

Den Internetanschlussinhaber trifft (da nur er eine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat) eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Kontext ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu gewissen Nachforschungen verpflichtet. Nach einem der sekundären Darlegungslast entsprechenden Vortrag ist es wiederum Sache des Rechtsinhabers, die für eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall war der Vortrag des Beklagten insofern nicht ausreichend, wie er nach Ansicht des Gerichts jedenfalls der ihm obliegenden Nachforschungspflicht nicht nachgekommen ist. So hat er vorgetragen, nicht angeben zu können, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung konkret Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Der Anschlussinhaber beschränkte sich vielmehr auf die lediglich pauschale Behauptung, gewisse Personen hätten in dem relevanten Zeitraum regelmäßig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Da der Anschlussinhaber die Abmahnung bereits ca. drei Wochen nach der Tat erhalten hat, wäre es ihm nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres zumutbar gewesen nachzuforschen, welche der von ihm benannten Personen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung tatsächlich Zugang zu seinem Anschluss hatten (juris Rn. 20).

Nach den Feststellungen des LG Düsseldorf haftet der Anschlussinhaber daher als Täter auf Schadensersatz und auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.

Im Anschluss äußert sich das Gericht noch detailliert zur Berechnung des Schadens anhand Lizenzanalogie (juris Rn. 27 ff.).

ANMERKUNGEN

Das LG Düsseldorf äußert sich hier zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Falle illegalen Filesharings. Dieser genügt der Internetanschlussinhaber mit dem Vortrag, welche Personen zum Tatzeitpunkt über einen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss verfügten und daher als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Eine lediglich pauschale Behauptung, welche Personen regelmäßig Zugang zu dem Anschluss haben, genügt den Anforderungen nicht. Insofern ist bei dem Vortrag darauf zu achten, dass es nicht ausreicht, vorzutragen, wer regelmäßig über die abstrakte Möglichkeit des Zugangs verfügt. Vielmehr muss im Rahmen der anzustellenden zumutbaren Nachforschungen herausgefunden und sodann vorgetragen werden, wer konkret zum Tatzeitpunkt den Anschluss nutzen konnte und deshalb ernstlich als Täter in Betracht kommt.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf befindet sich in Einklang mit der einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare; Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife).

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