Strafbarkeit des unberechtigten Aufhebens der SIM-Lock-Sperre eines Smartphones als Datenveränderung und Fälschung beweiserheblicher Daten

Gericht

AG Nürtingen

Datum

20.09.2010

Aktenzeichen

13 Ls 171 Js 13423/08

Branche/ Lebenslage

  • SIM-Lock,
  • SIM-Lock-Sperre,
  • Smartphone,
  • Datenveränderung, § 303a StGB,
  • Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

Akteure

  • Täter,
  • Opfer

Wer haftet?

  • Täter

Haftungsart

  • Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Haftungsumfang

  • Hier: Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung ausgesetzt;
  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Erfüllung der Straftatbestände der Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 267 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB, und der Datenveränderung, § 303a StGB

Technische Umstände

Unbefugte Aufhebung eines SIM-Locks bei Mobiltelefonen

Persönliche Umstände

Vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer Straftat

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Strafrechtskonformes Verhalten

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der Angeklagte erkannte, dass die Sperren in Mobiltelefonen, die eine Verwendung mit einer anderen als der ursprünglich zugelassenen und vorgesehenen SIM-Karte (sog. SIM-Lock) oder die Verwendung der Handys in anderen Mobilfunknetzen als den ursprünglich vorgesehenen und zugelassenen (sog. Net-Lock) verhindern, durch einfache Handgriffe entfern werden können. Daraufhin entschloss er sich, gesperrte Mobiltelefone zu erwerben, deren SIM-Lock aufzuheben und die entsperrten Geräte weiterzuverkaufen.

In der Folge entfernte der Angeklagte an einer großen Zahl von erworbenen Mobiltelefonen (614 Stück) den SIM-Lock mittels eines sog. „Flashers“. Dazu löschte beziehungsweise veränderte er die Daten, die die Sim-Lock-Sperre bewirken, durch den Anschluss an den Flasher (vgl. § 303a StGB, Datenveränderung). Die Befugnis, den SIM-Lock zu entfernen, lag, wie er wusste, unabhängig vom Eigentum an den Mobilfunkgeräten, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ausschließlich beim jeweiligen Provider. Durch die Einwirkung auf das Programm in den Mobilfunkgeräten, das die Einwahl mit anderen SIM-Karten verhinderte, wurde dem Programm vorgespiegelt, es habe bereits eine reguläre Entsperrung durch den Provider stattgefunden (juris Rn. 10).

Daneben erweckte der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts im Rechtsverkehr den Eindruck, die Sperre sei ordnungsgemäß durch den Provider entfernt worden (vgl. § 269 StGB, Fälschung beweiserheblicher Daten) (juris Rn. 11).

Ohne weitere Begründung bzw. Subsumtion kommt das AG Nürtingen somit zu einer Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 267 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB, und wegen Datenveränderung, § 303a StGB.

ANMERKUNGEN

Das AG Nürtingen bejaht eine Strafbarkeit des unberechtigten Aufhebens der SIM-Lock-Sperre eines Smartphones als Datenveränderung und Fälschung beweiserheblicher Daten. Ebenso entschied etwas später auch das AG Göttingen (vgl. AG Göttingen, Urt. v. 04.05.2011 – 62 Ds 106/11, 62 Ds 51 Js 9946/10 (106/11)).

Die Rechtsauffassung beider Gerichte stieß in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf Ablehnung (vgl. ausführlich Cornelius, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 3. Auflage 2013, Teil 10 Rn. 321 ff.; Kusnik, CR 2011, 718; Neubauer, MMR 2011, 628). So sei das Entfernen eines SIM-Locks zwar vertragswidrig, nicht jedoch strafbar, wie eine Auseinandersetzung mit den jeweils geschützten Rechtsgütern zeige (so Neubauer, MMR 2011, 628). Die Frage der Strafbarkeit des Entfernens einer SIM-Lock-Sperre bei einem Handy wird kontrovers diskutiert und ist nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

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