Keine Telekommunikationsüberwachung bei Beschlagnahme von Nachrichten und Chats eines Facebook-Benutzerkontos

Gericht

AG Reutlingen

Datum

31.10.2011

Aktenzeichen

5 Ds 43 Js 18155/10 jug

Branche/ Lebenslage

  • Strafrecht,
  • Ermittlungsverfahren,
  • Telekommunikationsüberwachun,
  • Facebook,
  • Facebook-Inhalte,
  • Nachrichten,
  • Chats,
  • Chat,
  • Beschlagnahme

Akteure

  • Social-Media-Provider,
  • vermeintlicher Täter,
  • Staatsanwaltschaft

Wer haftet?

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Ist ein Angeklagter hinreichend verdächtig, Beihilfe zu einem Einbruchsdiebstahl geleistet zu haben und mit dem entsprechenden Haupttäter mittels der Chat- bzw. Messenger-Funktion der Social-Media-Platform Facebook beweiserhebliche Informationen ausgetauscht zu haben, so ist in entsprechender Anwendung des § 99 StPO sein Facebook-Account zu beschlagnahmen, wenn zu erwarten ist, dass dort zu einem früheren Zeitpunkt übersandte Nachrichten noch im Datenbestand des Providers vorgehalten werden (juris Rn. 7).

Die sich beim Provider, der das Mitgliedskonto zur Verfügung stellt, befindlichen Chatnachrichten seien insoweit einer Briefsendung oder einem Telegramm im Gewahrsam eines Postdienstleisters vergleichbar (juris Rn. 8). Das hat die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 99 StPO (Postbeschlagnahme) zur Folge. Die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme betrifft damit keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a stopp, es liegt keine Telekommunikationsüberwachung vor. Die beschlagnahmten Messages und Chat-Nachrichten seien nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation. Die sich auf den Servern des Providers befindenden Nachrichten seien vielmehr mit einer Briefsendung vergleichbar.

ANMERKUNGEN

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt das AG Reutlingen fest, dass es sich bei der Beschlagnahme von auf dem Server des Providers (konkret: der Betreiberin der Social-Media-Plattform Facebook) befindlichen Chat-Nachrichten um keine Telekommunikationsüberwachung i.S.d. § 100a StPO handelt. Die Herausgabe von beim Social-Media-Provider gespeicherten Nachrichten, Mitteilungen und Chat-Nachrichten ist analog § 99 StPO anzuordnen. Eine nachfolgende gegenteilige (höchstrichterliche) Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

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