Strafbarkeit des Täuschens über die Zahlungswilligkeit von Hotel- und Mietwagenkosten

Gericht

BGH

Datum

23.05.2017

Aktenzeichen

4 StR 141/17

Branche/ Lebenslage

  • Speicherung beweiserheblicher Daten,
  • Herstellen und Verwenden einer gefälschten E-Mail,
  • Täuschung, § 269 StGB

Akteure

  • Angeklagter,
  • Geschädigte,
  • Ermittlungsbehörde

Wer haftet?

  • Angeklagter, jedoch nicht wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB

Haftungsart

  • Betrug, § 263 StGB,
  • Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Vortäuschen der eigenen Zahlungswilligkeit bzw. der Zahlungsbereitschaft eines Dritten; Übermittlung einer inhaltlich falschen E-Mail

Technische Umstände

Eine E-Mail ist kein schriftliches Dokument

Persönliche Umstände

Der Angeklagte handelte vorsätzlich

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der Geschädigte hatte mit seiner Kreditkarte die Hotel- und Mietwagenkosten des Angeklagten übernommen. Der Angeklagte täuschte ihn über seine Bereitwilligkeit, die Kosten zu begleichen. Der Angeklagte hatte die Täuschung insbesondere dadurch verstärkt, dass er eine E-Mail vorzeigte, in der vermeintlich eine Firma die Übernahme der Kosten versprach.

Hinsichtlich der Täuschung, die zu der Übernahme der Kosten des Angeklagten durch den Geschädigten führte, wurde dieser in der Vorinstanz bereits wegen Betrugs, § 263 StGB, Urkundenfälschung, § 267 StGB, und Diebstahls, § 242 StGB, verurteilt.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung im Grundsatz, stellte allerdings das Verfahren hinsichtlich des Diebstahls aus prozessökonomischen Gründen ein. Die Urkundenfälschung durch Vorzeigen der inhaltlich falschen E-Mail hielt er für unzutreffend. Es handele sich hierbei nicht um das Herstellen und Gebrauchen einer Urkunde, sondern um das Speichern und Gebrauchen beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB:

Die vom Angeklagten zur Verstärkung der Täuschung lediglich per E-Mail an den Geschädigten übermittelte, angeblich von der Firma S stammende Zusage, die Hotelkosten zu übernehmen, stellt nicht das Herstellen und Gebrauchen einer (schriftlichen) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, sondern das Speichern und Gebrauchen beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB dar.

ANMERKUNGEN

Das Übermitteln von falschen E-Mails stellt keine Urkundenfälschung dar. Vielmehr ist eine Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 StGB zu prüfen. Das Gericht änderte den Schuldspruch der Vorinstanz.

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