Skimming (= Auslesen von auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten einer Zahlungskarte mit Kreditfunktion zur Herstellung von Kartendubletten) nicht als Ausspähen von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB) strafbar

Gericht

BGH

Datum

06.07.2010

Aktenzeichen

4 StR 555/09

Branche/ Lebenslage

  • Skimming,
  • Ausspähen von Daten, § 202a StGB,
  • Auslesen von Daten,
  • Magnetstreifen,
  • Geldautomat,
  • Kreditkarte,
  • EC-Karte

Akteure

  • Täter,
  • Opfer

Wer haftet?

  • Grundsätzlich Täter, aber keine Strafbarkeit nach § 202a StGB

Haftungsart

  • Grundsätzlich Freiheitsstrafe,
  • Geldstrafe, hier (-)

Haftungsumfang

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre, hier (-)

Haftungsbegründendes Verhalten

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre, hier (-)

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Beim sog. Skimming werden am Einzug eines Geldautomaten Lesegeräte angebracht, um die sich auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte (hier: EC-Karte) gespeicherten Informationen (insbesondere Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN) auszulesen. Mit diesen Daten soll dann den Magnetstreifen einer Kartendublette beschrieben und so eine Kartenkopie hergestellt werden. Das erfüllt den Tatbestand des „Ausspähens von Daten“ i.S.d. § 202a Abs. 1 StGB nicht.

Bei den unverschlüsselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehle es bereits an einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang. Die Überwindung einer solchen Sicherung ist aber gerade Tatbestandvoraussetzung. Es ist keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang, dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden, um Daten i.S.d. § 202a Abs. 1 StGB (juris Rn. 5 ff.).

ANMERKUNGEN

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass das sog. „Skimming“ nicht als Ausspähen von Daten i.S.d. § 202a Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

Eine Strafbarkeit zumindest nach § 202a Abs. 1 StGB scheitert am fehlenden Vorliegen einer besonderen Zugangssicherung, die überwunden werden müsste.

Die Täter sind indes nicht straffrei, da andere Zahlungskartendelikte in Betracht kommen, neben denen eine etwaige Tat nach § 202a StGB ohnehin nicht ins Gewicht fällt. Genannt seien hier die (gewerbs- und bandenmäßige) Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB) und ein (gewerbs- und bandenmäßiger) Computerbetrug (§ 263a StGB).

Mit der vorliegenden Entscheidung hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zum Tatbestand des Ausspähens von Daten in Skimming-Fällen fest (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – 4 StR 93/09).

Schreiben Sie einen Kommentar