Gericht
BGH
Datum
23.04.2013
Aktenzeichen
2 ARs 91/13, 2 AR 56/13
Branche/ Lebenslage
- Geldwäsche, § 261 StGB,
- Phishing,
- Phishing-Attacken,
- Finanzagent,
- Transfersystem,
- Weiterleitung von Geldbeträgen
Akteure
- Täter,
- Opfer
Wer haftet?
- Täter
Haftungsart
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Haftungsumfang
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Haftungsbegründendes Verhalten
Erfüllung des Straftatbestands der leichtfertigen Geldwäsche gem. §§ 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB
Technische Umstände
–
Persönliche Umstände
Leichtfertige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer Straftat
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
–
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gem. § 13a StPO, da es sich um eine Auslandstat handelt, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist.
Dem Verfahren liegt ein gegen einen spanischen Staatsangehörigen geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche (§§ 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB) zugrunde. Zunächst wurde unter missbräuchlicher Verwendung der Online-Banking-Zugangsdaten eines Bank-Kunden (sog. Phishing) ein bestimmter Geldbetrag von dessen Konto abgehoben und auf das bei einer spanischen Bank geführte Konto des Beschuldigten überwiesen. Dieser hat nach eigenen Angaben zuvor über das Internet einen Arbeitsvertrag als „Versicherungsvertreter“ abgeschlossen, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung der auf seinem Konto eingehenden Geldbeträge bestimmt worden sei. So hat der Beschuldigte dann auch den streitgegenständlichen Geldbetrag von seinem Konto abgehoben und über ein bestimmtes Transfersystem an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet.
Nach Ansicht des BGH liegt in der Abbuchung vom Konto des Geschädigten ein vermutlich gewerbsmäßig begangener Computerbetrug, gem. §§ 263a, 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB, (hier in Form des sog. Phishing). Eine Beteiligung des spanischen Beschuldigten an dieser Tat lässt sich jedoch nicht nachweisen.
Er hätte jedoch erkennen müssen, dass die von ihm als sog. „Finanzagent“ weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB herrührten. In Betracht kommt somit eine Strafbarkeit nach §§ 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB (leichtfertige Geldwäsche). Die strafbare Geldwäschehandlung liege darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat.
ANMERKUNGEN
Der BGH bejaht im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit des Kontoinhabers durch Abheben von mittels Phishing-Attacken eingegangener Geldbeträge und Weiterleitung an unbekannte Personen mittels eines Transfersystems wegen leichtfertiger Geldwäsche, gem. §§ 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB. Den Ausführungen zum Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche hat sich in einer späteren Entscheidung auch das OLG München angeschlossen (vgl. Beschl. v. 10.12.2014 – 19 U 3492/14).
Im Übrigen kam es bei der vorliegenden Entscheidung insbesondere auf die Bestimmung des Gerichtsstandes an. So mussten sich die Richter zunächst mit der Anwendung deutschen Strafrechts auseinandersetzen, was sie bejahten, und sodann das im Inland zuständige Gericht (hier das Landgericht Offenburg) bestimmen.