Strafbarkeit des Hackens eines eBay-Accounts, Änderns der zugehörigen Kontoverbindung, Anbietens nicht zur Verfügung stehender Ware und anschließende Entgegennahme der Überweisungen als Fälschung beweiserheblicher Daten und Betrug

Gericht

BGH

Datum

21.04.2015

Aktenzeichen

4 StR 422/14

Branche/ Lebenslage

  • Hacken eines eBay-Accounts,
  • Hacking,
  • Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB,
  • Betrug, § 263 StGB

Akteure

  • Angeklagte,
  • Ermittlungsbehörde

Wer haftet?

  • Angeklagte

Haftungsart

  • Urkundenfälschung,
  • Fälschung beweiserheblicher Daten,
  • Betrug,
  • Computerbetrug

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Hacken eines eBay-Accounts, Verändern der hier angegeben Kontodaten und anschließende Verkauf von Waren über diesen Account, die den Verkaufenden nicht gehörten

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Hacken eines eBay-Accounts, Verändern der hier angegeben Kontodaten und anschließende Verkauf von Waren über diesen Account, die den Verkaufenden nicht gehörten

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die Angeklagten hatten einen eBay-Account von ahnungslosen Dritten durch Hacking übernommen und dort die angegebenen Daten des Kontos für die Geldeingänge geändert. Daraufhin boten sie über diese Konten ihnen nicht gehörende Artikel an. In der Folge hatten gutgläubige eBay-Kunden diese Artikel ersteigert und bezahlt, ohne die Ware danach zu erhalten.

Der BGH sah in dem Vorgehen ein Fälschen beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB:

Durch die Änderung der Kontodaten in den „übernommenen“ eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung haben die Angeklagten jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten verwirklicht.

Das Fälschen der Daten und anschließender planmäßiger Gebrauch der Daten sei darüber hinaus jedoch nur als eine Tat zu werten:

Verändert der Täter – wie hier – beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Veränderung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszugehen.

ANMERKUNGEN

Mit der hier vorliegenden Entscheidung wurde die Auffassung des Landgerichts Paderborn, 17.06.2014, 1 KLs 1/14 bestätigt, dass das Verändern der Kontodaten eines eBay-Accounts eine Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 StGB ist.

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