Gericht
LG Hamburg
Datum
21.03.2014
Aktenzeichen
310 S 7/13
Branche/ Lebenslage
- Störerhaftung,
- Belehrungspflicht,
- nichteheliche Lebensgemeinschaft,
- nichtehelicher Lebensgefährte,
- volljährige Dritte
Akteure
- Urheberrechtsinhaber,
- Internetanschlussinhaber,
- nichtehelicher Lebensgefährte
Wer haftet?
- Internetanschlussinhaber
Haftungsart
- Störerhaftung,
- Unterlassung
Haftungsumfang
- Abmahnkosten,
- Verfahrenskosten
Haftungsbegründendes Verhalten
bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an nichtehelichen Lebensgefährten
Technische Umstände
Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Daten
Persönliche Umstände
Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch Dritte
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Belehrungs- bzw. Instruktionspflicht gegenüber nichtehelichem Lebenspartner einhalten
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Über den Internetanschluss der Beklagten wurden über eine Internet-Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download angeboten.
Nach Ansicht des LG Hamburg ist eine Inanspruchnahme der Anschlussinhaberin im Rahmen der Störerhaftung möglich.
Als Störer kann nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich haften, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Die Zumutbarkeit bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Landgericht bezieht sich sodann auf die Morpheus-Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12), wonach gegenüber Minderjährigen grundsätzlich eine Belehrungs- und Warnpflicht hinsichtlich der Nutzung von illegalen Filesharing-Diensten besteht (und zwar um seinen Prüfpflichten ausreichend nachzukommen). Auch wird auf die BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12) Bezug genommen. Danach haftet der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung in Betracht.
Da der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung die Einschränkung der dem Anschlussinhaber obliegenden Prüfpflichten insbesondere auch mit dem Motiv der Überlassung des Anschlusses aus familiärer Verbundenheit begründet, kommt das Landgericht Hamburg in der vorliegenden Entscheidung zu dem Schluss, dass zwischen volljährigen Familienmitgliedern und sonstigen Volljährigen (also auch nichtehelichen Lebensgefährten) zu unterscheiden sei.
Nach Ansicht des Landgerichts ist daher bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften vor der Überlassung des Internetanschlusses eine Belehrung des Anschlussinhabers gegenüber dem anderen Lebensgefährten dahingehend geboten und zumutbar, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben hat (juris Rn. 17)
ANMERKUNGEN
Der Argumentation des Landgerichts entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. Es beschränkt seine Argumentation zu sehr auf den Aspekt der familiären Verbundenheit und vernachlässigt dabei den wichtigeren Punkt der Eigenverantwortlichkeit volljähriger Personen. Auch die Eigenverantwortlichkeit volljähriger Personen schließt die Pflicht zu einer anlasslosen Belehrung durch den Anschlussinhaber aus.
So hat selbst der BGH seine BearShare-Rechtsprechung (Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12) auf volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft – bei denen gerade keine familiäre Verbundenheit vorliegt – erweitert (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook). Danach trifft den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht (vgl. Heckmann/Specht, in Heckmann: jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2 Rn. 119). Eine entsprechende Pflicht gegenüber Volljährigen besteht somit nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Teilnahme an Online-Tauschbörsen.