Gericht
LAG Rheinland-Pfalz
Datum
12.11.2015
Aktenzeichen
5 Sa 10/15
Branche/ Lebenslage
- Außerordentliche Kündigung,
- Arbeitgeber,
- Arbeitnehmer,
- Arbeitsverhältnis,
- private Internetnutzung am Arbeitsplatz,
- Schadsoftware,
- Virus,
- Herunterladen unbekannter Software am Arbeitsplatz
Akteure
- Arbeitgeber,
- Arbeitnehmer
Wer haftet?
- Arbeitnehmer
Haftungsart
- Kündigung
Haftungsumfang
- Fristlose Kündigung gem. § 626 BGB; teilweises Tragen der Verfahrenskosten
Haftungsbegründendes Verhalten
Schweres arbeitsvertragliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Technische Umstände
Herunterladen und Installation von Schadsoftware auf das Datenverarbeitungssystem des Arbeitgebers
Persönliche Umstände
Grobe Fahrlässigkeit
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Unterlassen eines schweren arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Benutzeraccount Software (im vorliegenden Fall sogar Schadsoftware) zu Privaten Zwecken, auf seinem dienstlichen PC – trotz arbeitgeberseitigem Verbot – herunterlädt und installiert (juris Rn. 41).
Der Arbeitnehmer hat zur Verkleinerung und Konvertierung von Audiodateien eine entsprechende Software heruntergeladen, die eine versteckte Schadsoftware (Virus) beinhaltete. Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot solcher Downloads am Arbeitsplatz wurde dabei missachtet. Zudem hat der Kläger die Software vorsätzlich heruntergeladen und eine Warnung des Virenscanners ignoriert und das entsprechende Pop-Up „weggedrückt“ (juris Rn. 42).
Dem Arbeitgeber war es nach Abwägung der Interessen beider Parteien (insbesondere wegen der Schwere der Pflichtverletzung) nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch eine Abmahnung war vorliegend aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung entbehrlich (juris Rn. 46, 48).
ANMERKUNGEN
Das LAG Rheinland-Pfalz befasst sich vorliegend mit der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Herunterladen und Installation einer unbekannten Software durch den Arbeitnehmer auf den betrieblichen PC, mit der zugleich nach Ignorieren einer Warnmeldung des Virenscanners ein Virus installiert worden ist.
Nach den Ausführungen des Gerichts rechtfertigt das verbotswidrige Herunterladen von Software zu Privatzwecken auf einen Dienst-PC jedenfalls dann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn es dadurch infolge fahrlässigen Verhaltens des Arbeitnehmers zu einer Installation von Schadsoftware auf dem Dienst-PC kommt.
Dem Arbeitnehmer ist somit nicht nur das verbotswidrige Herunterladen von Software zu privaten Zwecken vorzuwerfen, sondern insbesondere auch das fahrlässige Ignorieren einer Warnung durch das Virenschutz-Programm.