Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts des Einbaus eines Virus‘ in das Betriebssystem des Arbeitgebers zum Zwecke des Verschaffens von Vorteilen aus der „Rettungsaktion“ durch den Arbeitnehmer

Gericht

LAG Saarland

Datum

01.12.1993

Aktenzeichen

2 Sa 154/92

Branche/ Lebenslage

  • Außerordentliche Kündigung,
  • Arbeitgeber,
  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitsverhältnis,
  • Verdachtskündigung,
  • Einbau eines Virus

Akteure

  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitgeber

Wer haftet?

  • Arbeitnehmer

Haftungsart

  • Außerordentliche Kündigung

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Verdacht der Infektion des EDV-Systems der Arbeitgeberin mit einem Computervirus

Technische Umstände

Infolge des Computervirus war die Arbeitgeberin darauf angewiesen, den Arbeitnehmer wiederholt zu beschäftigen, um die Computeranalage nutzen zu können

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der Kläger war bei der Beklagten als EDV- und Büroleiter angestellt gewesen. Nachdem ihm gekündigt worden war, wurde er dennoch öfter in das Büro gerufen, um die wiederholt fehlerhafte EDV-Anlage zu betreuen. Nachdem der Kläger zunächst wiedereingestellt worden war, wurde ihm später außerordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde mit dem Verdacht begründet, der Kläger habe einen Computervirus in das Computersystem der Beklagten eingebracht, um die Beklagte zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu veranlassen. Nachdem der Virus entdeckt worden war, hatten weitere Untersuchungen ergeben, dass der Virus nur von Personal mit höheren Zugriffsrechten vorgenommen werden konnte. Der Beklagten zufolge hatte nur der Kläger über die entsprechende Zugangskennung verfügt.

Das Landgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung:

Der Beklagten hat ein wichtiger Grund im Sinne des § BGB § 626 Abs. BGB § 626 Absatz 1 BGB zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zur Seite gestanden.

Zunächst seien an die Verdachtskündigung strenge Maßstäbe anzulegen. So müsse der dringende Verdacht einer Straftat durch bestimmte Tatsachen begründet sein. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt gewesen. Einem Gutachten nach sei es grundsätzlich nur möglich über einen Virus Daten zu infizieren, wenn dem Täter ein Schreibrecht für diese Dateien habe. Andere Möglichkeiten der Infizierung dieser Dateien, etwa mittels Diskette, seien aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Möglichkeit könne jedoch nicht das Bestehen des Verdachts ausräumen, dass die Infektion mit dem durch den Kläger vorgenommen wurde:

Damit ist der gegen den Kläger bestehende Verdacht nicht ausgeräumt. Die EDV-Anlage der Beklagten ist unstreitig von dem Kläger aufgebaut und erweitert worden. Unstreitig sind die Systemdateien Command.Com und Keyb.Com auf dem Fileserver der Anlage befallen gewesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungsattribute er als EDV-Leiter diesen Systemdateien verliehen hat. Die abstrakt bestehende Infektionsmöglichkeit ist daher nicht geeignet, den gegen den Kläger bestehenden Verdacht auszuräumen.

Der Arbeitgeber habe auch vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alles Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Auch das sei hier der Fall gewesen.

Anschließend seien die für und gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände erschöpfend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.

Hier war entscheidend, dass die Infizierung des EDV-Systems mit einem Computervirus eine gravierende Verfehlung sei, insbesondere wenn, wie hier, die Arbeitgeberin vom reibungslosen Funktionieren des EDV-Systems für den Betrieb des Unternehmens angewiesen sei.

ANMERKUNGEN

Das Gericht zog auch die Interessenlage des gekündigten Arbeitnehmers in Betracht. Somit kann diese wohl auch einem hinreichenden Verdacht bzw. der Rechtfertigung der Kündigung entgegenstehen.

Dass die Manipulation von Computersystemen des Arbeitgebers zu (grundsätzlich) wirksamen Kündigungen führen kann, zeigen auch ArbG Würzburg, 13.10.2204, 3 Ca 589/04 (Einschleusung einer Spionage-Software, hier aufgrund überwiegender Interessen des Arbeitnehmers aber dennoch Unwirksamkeit der Kündigung); LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015, 5 Sa 10/15 (Runterladen von, mit Schadprogrammen belasteter, unbekannter Software auf den dienstlichen Computer zu privaten Zwecken); OLG Celle, 27.01.2010, 9 U 38/09 (Herunterladen von Hackersoftware auf den betrieblichen Computer).

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