Haftung des Internetanschlussinhabers für rechtswidriges Verhalten von Kindern

Gericht

LG Hamburg

Datum

21.04.2006

Aktenzeichen

308 O 139/06

Branche/ Lebenslage

  • private Internetnutzung,
  • illegales File-Sharing,
  • illegales Filesharing,
  • Störerhaftung,
  • minderjährige Kinder,
  • Minderjährige,
  • Schutzmaßnahme,
  • Schutzmaßnahmen,
  • Familie,
  • Prüfpflichten

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • minderjähriges Kind

Wer haftet?

  • Grundsätzlich Internetanschlussinhaber

Haftungsart

  • Störerhaftung/Unterlassung

Haftungsumfang

  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritte (minderjähriges Kind)

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber Möglichkeiten der rechtswidrigen Nutzung durch Dritte

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen ergreifen (Einrichtung verschiedener Benutzerkonten am PC mit bestimmten Nutzungsbefugnisse und Einrichtung einer Firewall zur Verhinderung des Herunterladens von Filesharing-Software)

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN des Antragsgegners wurden eine urheberrechtlich geschützte (Musik-)Dateien im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin ging sodann im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Internetanschlussinhaber vor und begehrte von diesem insbesondere die Unterlassung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen.

Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatte, kam es nun nur noch auf die Frage der Tragung der Verfahrenskosten an. Das beurteilt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, insbesondere nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das LG Hamburg entschied hierbei zu Lasten des Internetanschlussinhabers.

Gegen den Inhaber des Internetanschlusses habe ein Unterlassungsanspruch der Rechteinhaberin bestanden. Zwar können nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr dürfte es nach Ansicht des Gerichts seine minderjährige, 15 Jahre alte Tochter gewesen sein, der er seinen Internetzugang und einen PC zur Verfügung gestellt hatte. Der Inhaber des Internetanschlusses habe jedoch nach den Grundsätzen der Störerhaftung gehaftet:

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen – m.w.N.) Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O, § 97 Rn 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH, GRUR 1984, 54/55 – Kopierläden) (juris Rn. 7).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hafte der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall als Störer. So war die Überlassung des Internetzugangs an sein minderjähriges Kind adäquat kausal für die eingetretene Urheberrechtsverletzung. Das löse in der Folge Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gelte umso mehr bei einer Überlassung an einen Minderjährigen, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.

Der Internetanschlussinhaber hätte vorliegend wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung treffen müssen. Das LG Hamburg nennt hier die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten an dem PC, bei denen jeder Benutzer eine Kennung samt Passwort erhält – so sollen individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und etwa das Herunterladen von Filesharing-Software verhindert werden können – oder die Einrichtung einer sog. Firewall, durch welche die Nutzung von Filesharing-Programmen verhindert werden könne (juris Rn. 11). Diese Maßnahmen seien dem Anschlussinhaber zumutbar gewesen.

ANMERKUNGEN

Das LG Hamburg bejaht mit der vorliegenden Entscheidung eine Störerhaftung des Internetanschlussinhabers für die von seinen minderjährigen Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Das LG Hamburg stellt an den Inhaber eines Internetanschlusses insofern strenge Anforderungen, indem es diesem auferlegt, von vornherein aktiv dafür zu sorgen, dass sein Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird (die früher vertretene sog. „Hamburger Linie“ genannt, vgl. Heckmann/Specht, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2 Rn. 107).

Orientieren sollte man sich vorzugsweise an der vom Bundesgerichtshof (Störerhaftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch minderjährige Kinder) ergangenen Morpheus-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12), die anders als das LG Hamburg mehr auf eine Belehrung und Instruktion als auf das Ergreifen technischer Maßnahmen abstellt:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (Rn.20)(Rn.24) (Leitsatz).

An der Morpheus-Rechtsprechung hält der BGH nach wie vor fest, vgl.:

BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare,

BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II.

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