Haftung des WLAN-Betreibers für rechtswidriges Verhalten Dritter

Gericht

LG Hamburg

Datum

26.07.2006

Aktenzeichen

308 O 407/06

Branche/ Lebenslage

  • private Internetnutzung,
  • WLAN,
  • illegales File-Sharing

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • WLAN-Betreiber,
  • Dritte

Wer haftet?

  • WLAN-Betreiber

Haftungsart

  • Unterlassungsanspruch,
  • einstweilige Verfügung

Haftungsumfang

  • Verfahrenskosten (ggf. pauschalierter Schadensersatz)

Haftungsbegründendes Verhalten

Betreiben eines sog. „offenen“ WLAN (ohne ausreichende Verschlüsselung, hier wohl nicht einmal Passwortschutz)

Technische Umstände

Unzureichend verschlüsseltes WLAN eröffnet die Möglichkeit für Dritte, ohne besondere technische Kenntnisse oder kriminelle Energie einen fremden Internetanschluss zu nutzen

Persönliche Umstände

Beklagter hat sich quasi „leichtsinnig“ verhalten, indem er sich mit dem Thema WLAN nicht ausreichend auseinandergesetzt oder zumindest professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat.

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Bei Vornahme ausreichender Verschlüsselung Haftungsrisiko gegen Null tendierend

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN der Antragsgegner wurden urheberrechtlich geschützte (Musik-)Dateien im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Inhaber des Internetanschlusses vor und begehrte von diesen die Unterlassung der Urheberrechtsverletzungen. Diese meinen jedoch, sie seien nicht Täter der Rechtsverletzung, da die Urheberrechtsverletzung über keinen der zwei in ihrem Haushalt befindlichen Computer geschehen sei. Vielmehr sei ihr WLAN nicht durch ein Passwort geschützt gewesen. Die Verletzungshandlung müsse also durch Dritte erfolgt sein. Auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft hin hätten sie unverzüglich einen Passwort-Schutz einrichten lassen.

Das LG Hamburg entschied zugunsten der Rechteinhaberin. So bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber den Inhabern des Internetanschlusses. Zwar könne nicht festgestellt werden, ob sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben. Das sei jedoch unerheblich. Denn selbst wenn die Verletzung aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte erfolgt sei, müssten die Anschlussinhaber dafür jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einstehen:

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) – Störerhaftung des Internetaktionshauses bei Fremdversteigerungen – m. w. N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a. O., § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 – Kopierläden) (juris Rn. 21).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haften die Anschlussinhaber vorliegend als Störer. Aufgrund des Unterhaltens einer ungeschützten Internetverbindung haben diese es Dritten ermöglicht, die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen vorzunehmen.

Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannten – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen (juris Rn. 25).

Die Anschlussinhaber hätten hier also sowohl rechtlich als auch tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen treffen müssen. Das LG Hamburg nennt hier etwa einen Schutz des Netzwerks mittels eines Passwortes. Derartige Maßnahmen hätten die Anschlussinhaber jedoch nicht vorgenommen, sondern das WLAN vielmehr ungeschützt gelassen.

ANMERKUNGEN

Das LG Hamburg bejaht vorliegend eine Störerhaftung des WLAN-Betreibers für rechtswidriges Verhalten Dritter, wenn dieser sein Netzwerk ungesichert bzw. ungeschützt lässt.

Die Entscheidung des LG Hamburg steht in Einklang mit der später ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für einen ungesicherten WLAN-Anschluss (BGH, Urt. v. 12-05-2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Dort konkretisiert der BGH die Anforderungen, die er an die marktübliche Sicherung eines WLANs stellt.

Zumindest heutzutage ist es üblich, dass die Hersteller für jedes Gerät ab Werk individuelle Passwörter vergeben. So hat der Bundesgerichtshof insbesondere in der Fortführung der „Sommer unseres Lebens“-Rechtsprechung (vgl. BGH 5. Zivilsenat v. 17. Dezember 2010, V ZR 44/10; BGH 1. Zivilsenat v. 8. Januar 2014, I ZR 169/12 – BearShare; BGH 1. Zivilsenat v. 24. November 2016, I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) die Anforderungen an die Passwortsicherheit zeitgemäß konkretisiert:

Danach ist der Inhaber eines Internetanschlusses zur Prüfung verpflichtet, „ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts“ (BGH, Urt. v. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, Leitsatz 1).

Dazu genügt auch ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort den Anforderungen an die Passwortsicherheit. „Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht“ (BGH, Urt. v. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, Leitsatz 2).

Änderung der Rechtslage:

Zu erwähnen bleibt, dass der Betrieb eines öffentlichen WLAN künftig der Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 3 TMG – auch im Hinblick auf die Störerhaftung – unterfallen wird. Danach kann der Anbieter eines öffentlichen WLAN grundsätzlich weder auf Schadensersatz noch Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. jedoch Möglichkeit der Netzsperre nach § 7 Abs. 4 TMG).

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