Haftung der Geschäftsführung bei Phishing-Mails

Oberlandesgericht Zweibrücken , 2022-10-27 — 4 U 198/21

Branche/ Lebenslage

Geschäftsführerhaftung bei Phishing-Angriff

Akteure

  • GmbH GeschäftsführerIn
  • GmbH

Wer haftet?

GmbH-GeschäftsführerIn

Haftungsart

Haftungsumfang

unbeschränkte persönliche Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit

Haftungsbegründendes Verhalten

Pflichtverletzung der Geschäftsführung nach § 43 Abs. 2 GmbhG

Technische Umstände

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

In einem im Oktober 2022 entschiedenen Fall vor dem OLG Zweibrücken klagte eine GmbH gegen ihre ehemalige Geschäftsführerin auf Schadensersatz.

Hintergrund der Klage waren Zahlungsaufforderungen in Phishing-Mails in Höhe von insgesamt 320.000 €, der die Geschäftsführerin aufgrund der täuschenden Echtheit der Kommunikation (lediglich ein Buchstabe der Domain der Zulieferer waren geändert) in ersten Teilen nachkam.
Erst die Hausbank des Unternehmens wurde auf die verdächtigen Zahlungen aufmerksam und alarmierte die Geschäftsführerin, die daraufhin im September 2020 Strafanzeige erstattete.

Der Alleingesellschafter des Unternehmens erhob daraufhin Schadensersatzklage gegen die Geschäftsführerin. Nach § 43 Abs. 2 GmbhG kann ein Unternehmen von der Geschäftsführung Schadensersatz verlangen, wenn diese eine Pflichtverletzung begangen hat. Welche Anforderungen die Geschäftsführung erfüllen muss um nicht zu haften, hängt von Art, Größe und wirtschaftlicher Lage, sowie dem Zweck des jeweiligen Unternehmens ab.

Das OLG Zweibrücken verneinte in seinem ergangenen Urteil diesen Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbhG und weitere mögliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Anstellungsvertrags oder aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die Geschäftsführerin habe zwar leicht fahrlässig gehandelt, da ihr bei solchen Summen der Buchstabendreher in der Domain hätte auffallen müssen. Sie hat dabei jedoch keine spezifische Pflicht als Geschäftsführerin verletzt. Eine solche Überweisung hätte ebenso von der Buchhaltung oder anderen Unternehmensangehörigen veranlasst werden können.
Laut dem Gericht würden in diesem Fall die arbeitsrechtliche Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs greifen, wonach Arbeitnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit finanziell zur Verantwortung gezogen werden können.

Das Urteil entfaltete Rechtskraft und wurde nicht mit Bitte um Klärung offener Rechtsfragen an den BGH weitergegeben.