Branche/ Lebenslage
Akteure
- Geschäftsführer einer Gesellschaft
- Registergericht
Wer haftet?
- Geschäftsführer
Haftungsart
Haftungsumfang
- Eine Löschung solcher persönlicher Daten aus dem Handelsregister ist zur Wahrung der Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit der Handelsregister nicht möglich
- Datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte bestehen ebenfalls nicht
Haftungsbegründendes Verhalten
Wunsch nach Löschung persönlicher Daten wie das Geburtsdatum und der Wohnort aus dem öffentlich einsehbaren Handelsregister.
Technische Umstände
Persönliche Umstände
Arbeit der Gesellschaft mit Sprengstoff, daher Furcht vor möglicher Ausnutzung der einsehbaren Daten im Handelsregister.
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, die hauptsächlich mit Sprengstoff arbeitet, hat beim OLG Celle Beschwerde eingereicht, mit dem Ziel, bestimmte nach § 43 HRV im Handelsregister eingetragenen Daten aufgrund einer dadurch entstehenden Gefahr für Leib und Leben löschen zu lassen.
Die Beschwerde blieb erfolglos.
Das OLG sah § 10a III HGB als einschlägige Norm, die für eine Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Registerverkehrs sorgen würde. Allein schon die Anforderung der Publizität eines öffentlichen Registers wäre mit einem Widerspruch gegen bestimmte Datenverarbeitungsprozesse nicht vereinbar.
Eine tatsächlich konkretisierte Gefahrenlage für den Antragsteller sei des Weiteren nicht ersichtlich oder wurde nicht überzeugend genug vorgetragen.
Auch etwaige datenschutzrechtliche Bedenken oder Löschungsgrundlagen aus Art. 17, 18 und 21 DSGVO seien nicht gegeben.