Gericht
AG Eckernförde
Datum
03.03.2010
Aktenzeichen
6 C 488/09
Branche/ Lebenslage
- Computerspezialist,
- IT-Fachmann,
- Überprüfung Schadsoftware,
- angemessene Vergütung
Akteure
- IT-Fachmann,
- Besteller (Kunde)
Wer haftet?
- Besteller hat im Rahmen des Werklohnanspruchs § 632 Abs. 2 BGB eine angemessene Vergütung zu zahlen
Haftungsart
- Vergütungsanspruch
Haftungsumfang
- Vergütungsanspruch,
- Verfahrenskosten
Haftungsbegründendes Verhalten
Inanspruchnahme einer Werkleistung verpflichtet zur Zahlung einer angemessenen Vergütung, die im Zweifel durch das Gericht schätzungsweise festgelegt werden kann
Technische Umstände
–
Persönliche Umstände
Das Fehlen einer ausdrücklichen Vergütungsabsprache bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine angemessene Vergütung nicht vereinbart ist
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Die Höhe der Vergütung für den Empfang von Werkleistungen sollte grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten festgelegt werden
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Die Parteien streiten über das Vorliegen und die Höhe eines nicht ausdrücklich vereinbarten Vergütungsanspruchs für die Vornahme von einer Computerüberprüfung und -reparatur.
Das Gericht nahm das Vorliegen eines Anspruchs auch bei fehlender ausdrücklicher Absprache hierüber an. Die Höhe könne geschätzt werden und sei auf die üblicherweise zu erwartende Höhe zu stützen:
Die Beklagten sind jedoch zu einer entsprechenden Vergütung verpflichtet. Selbst wenn zwischen den Parteien zunächst bei Auftragserteilung keine feste Vergütung vereinbart war, war die Leistung des Klägers nur gegen eine entsprechende Vergütung zu erwarten.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist im Zweifel die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
ANMERKUNGEN
Bei der Vornahme von Werkleistungen kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine vergütungspflichtige Beauftragung vorliegen. In diesem Fall ist die Vergütungshöhe anhand einer üblichen, angemessenen Vergütungshöhe zu bestimmen.
Bestimmung der angemessenen Vergütung: Gem. § 632 Abs. 2 BGB .V.m. § 287 ZPO kann das erkennende Gericht die angemessene Vergütungshöhe schätzen. Das gilt vor allem, wenn eine tatsächliche Ermittlung des Arbeitsaufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Angemessen und üblich soll ein Stundenlohn dann sein, wenn dieser zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleicher Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Abweichungen hinsichtlich der angemessenen Lohnbestimmungen können sich daher bereits aufgrund unterschiedlicher Ortüblichkeiten ergeben.
Praxishinweis: Für das Vorliegen einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung ist insbesondere entscheidend, ob die entsprechende Leistung nur gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu erwarten gewesen wäre.