ZPO

Zivilprozessordnung

Nationale Regelung

Adressat: Am Zivilprozess beteiligte Personen (z.B. Gerichtspersonen, Parteien, beteiligte Dritte, Prozessbevollmächtigte und Beistände, Zeugen und Sachverständige). Im Rahmen der zahlreichen Verweisungen durch andere Verfahrensordnungen entfalten viele Regelungen auch außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Wirkung.

Relevante Normen: § 130a; § 130b; § 130c; § 174; § 298a; § 371a Abs. 1, Abs. 2; § 371b; § 437; § 802d Abs. 2

Regelungsgehalt

Allgemein

Während die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das gerichtliche Verfahren der nationalen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Gegenstand hat und die Strafprozessordnung (StPO) die Durchführung des Strafverfahrens normiert, regelt die Zivilprozessordnung (ZPO) das Gerichtsverfahren in Zivilprozessen. In Abgrenzung zum materiellen Zivilrecht bildet das Zivilprozessrecht ein hiervon separiertes Rechtsgebiet mit eigener Regelungsmaterie.  Als älteste aller Prozessordnungen finden sich in den Vorschriften anderer Gerichtsbarkeiten zahlreiche Verweise auf die Normen der ZPO. Gegenstand der Zivilrechtspflege sind im Wesentlichen drei jeweils voneinander unabhängige Kernbereiche: das Erkenntnisverfahren (zur Rechtsfeststellung), das Vollstreckungsverfahren (zur Rechtsdurchsetzung) sowie das Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung (zur Rechtssicherung). Entsprechend dieses Inhaltes richtet sich die Zivilprozessordnung an all jene Personen, die in den jeweiligen „Stadien“ des Zivilprozesses mittelbar und unmittelbar involviert sind. Zu nennen sind hierbei etwa die Gerichtspersonen (§§ 41 ff. ZPO), die Parteien (§§ 50 ff. ZPO), möglicherweise beteiligte Dritte (§§ 59 ff. bzw. §§ 64 ff. ZPO), Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 ff. ZPO) sowie Zeugen und Sachverständige (§§ 373 ff. bzw. ergänzend §§ 402 ff. ZPO). Im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts finden sich darüber hinaus Rechtsbehelfe zugunsten der durch die (drohende) Zwangsvollstreckung zu Unrecht belasteten Dritten.

§ 130a:

Die Möglichkeit, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen sowie Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, normiert § 130a Abs. 1 ZPO. Freilich muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Norm begründet folglich (derzeit) gerade (noch) keine Pflicht, die genannten Dokumente als elektronisches Dokument einzureichen. Mit Wirkung zum 01. Januar 2022 wird das elektronische Dokument für einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Verkehr mit dem Gericht allerdings verpflichtend. Gemäß § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Legaldefinition der qualifizierten elektronischen Signatur ist der national unmittelbar geltenden europäischen eIDAS-VO über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu entnehmen. In § 1 Nr. 12 eIDAS-VO ist die qualifizierte elektronische Signatur als eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, definiert. Sichere Übermittlungswege in diesem Sinne sind gemäß Absatz 4 der Norm der rechtskonform genutzte Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos (vgl. §§ 4 und 5 De-Mail-Gesetz), der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (kurz beA, vgl. § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts sowie sonstige durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegte bundeseinheitliche Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Eine normale E-Mail ist folglich gerade nicht ausreichend. Eingegangen ist das elektronische Dokument, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, § 130a Abs. 5 ZPO, worüber dem Absender eine automatisierte Bestätigung zu erteilen ist. Ist ein elektronisches Dokument entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO. Sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, gilt das Dokument jedoch als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO.

§ 130b:

Vorgaben das gerichtliche elektronische Dokument betreffend enthält § 130b ZPO. Soweit nach der ZPO die handschriftliche Unterzeichnung des Richters, des Rechtspflegers, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, § 130b Satz 1 ZPO.

§ 130c:

130c ZPO eröffnet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. Der Norm liegt insoweit die gesetzgeberische Intension zu Grunde, dass derartige Formulare der Vereinfachung und Standardisierung der gerichtlichen Verfahrensabläufe dienlich sind.

§ 174:

Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (etwa Anwälte, Notare oder Steuerberater), kann ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden, § 174 Abs. 1 ZPO. Alternativ kann diesen Personen jedoch gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben, § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Wichtig ist, dass nur die in § 174 Abs. 1 ZPO Genannten einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen haben.  Das elektronische Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. § 174 Abs. 4 ZPO konkretisiert die Voraussetzungen eines rechtskonformen Nachweises der Zustellung mittels eines elektronischen Empfangsbekenntnisses.

§ 298a:

Durch § 298a ZPO wird die elektronische Aktenführung ermöglicht. Bis zum 31. Dezember 2025 steht diese jedoch unter Verordnungsvorbehalt, nachdem die Prozessakten erst ab dem 01. Januar 2026 verpflichtend elektronisch geführt werden, § 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO.  Vereinzelt wird die elektronische Führung der Gerichtsakten jedoch bereits pilotiert. Denn derzeit können die Prozessakten nach § 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO elektronisch geführt werden. Für den Fall, dass die Prozessakten elektronisch geführt werden, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, § 298a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei ist gemäß Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis nach § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Eine Regelung die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen betreffend enthält Absatz 2 Satz 5: Diese können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

§ 371a:

Die Beweiskraft elektronischer Dokumente bemisst sich nach § 371a ZPO. Während nach § 371a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung finden, besagt § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO, dass für öffentliche elektronische Dokumente die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend anwendbar sind. Demzufolge sind sowohl private als auch öffentliche elektronische Dokumente hinsichtlich ihrer Beweiskraft den entsprechenden Urkunden weitestgehend gleichgestellt. Der Anschein der Echtheit, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-VO ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist, vgl. § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ZPO (der die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden regelt) entsprechend, § 371a Abs. 3 Satz 2 ZPO.

§ 371b:

371b ZPO normiert die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden. Wenn eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen wird und die Bestätigung vorliegt, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Damit statuiert die Norm eine Gleichstellung gescannter öffentlicher Urkunden mit deren Originalen. Beachtlich ist, dass es ausweislich § 371b ZPO hierfür grundsätzlich keiner qualifizierten elektronischen Signatur bedarf. Nach Satz 2 des § 371b ZPO gilt § 437 ZPO allerdings nur dann entsprechend, wenn das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Das heißt, nur in diesem Falle wird die Echtheit des Scans vermutet.

§ 437:

Die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden hat § 437 ZPO zum Gegenstand. Danach wird die Echtheit von Urkunden vermutet, die sich nach Form und Inhalt so darstellen, als seien sie von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet, § 437 Abs. 1 ZPO. Für elektronische Dokumente gilt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Für sie bleibt es grundsätzlich bei den Vorgaben des § 371a ZPO (Beweiskraft elektronischer Dokumente). Von Relevanz in diesem Zusammenhang ist insbesondere § 371a Abs. 2 ZPO, der klarstellt, dass für den Fall, dass sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz), der Anschein der Echtheit für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht nur durch Tatsachen erschüttert werden kann, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. § 437 ZPO findet insoweit entsprechende Anwendung.

§ 802d:

802d Abs. 1 ZPO verpflichtet den Schuldner, der eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 der Abgabenordnung (AO) innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist, § 802d Abs. 2 ZPO.

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