VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

Nationale Regelung

Adressat: Das VwZG gilt für die Bundesbehörden, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Landesfinanzbehörden.

Relevante Normen: § 5, § 5a

Regelungsgehalt

Allgemein

Das VwZG regelt, wie die Behörden bei einer Zustellung vorzugehen haben. Die Zustellung ist eine besondere (qualifizierte) Form der Bekanntgabe und muss gesetzlich speziell angeordnet sein. Eine solche gesetzliche Anforderung findet sich zum Beispiel in § 73 Abs. 3 VwGO.

§ 5:

§ 5 VwZG (explizit Absätze 4 – 6) regeln den Fall, dass eine Zustellung nicht schriftlich, sondern elektronisch erfolgt. § 5 Abs. 5 VwZG regelt die elektronische Zustellung wie der § 3a VwVfG. Es muss ein Zugang eröffnet worden sein und mit einer qualifizierten elektronischen Qualifikation versehen werden. Als einziger wesentlicher Unterschied erfolgt die elektronische Zustellung nach § 5 Abs. 5 VwZG nur auf Verlangen des Empfängers. Zusätzlich regelt § 5 Abs. 6 VwZG ein bestimmtes Formerfordernis, dass die Übermittlung mit dem Hinweis “Zustellung gegen Empfangsbekenntnis” zu versehen ist und die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen muss. Gemäß § 5 Abs. 7 sind solche Zustellungen in gleicher Weise (also schriftlich oder elektronische (mit qualifizierter elektronischer Signatur)) bei dem Absender zu bestätigen (Empfangsbekenntnis).

Auch wenn kein Zugang eröffnet wurde, kann die Behörde gemäß § 5 Abs. 4 VwZG speziell an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in elektronischer Form zustellen.

§ 5a:

§ 5a VwZG regelt die Zustellung per De-Mail in Konformität mit dem De-Mail-Gesetz. Es gilt dasselbe wie zu § 3a VwVfG. Zusätzlich muss in den Fällen des §5a statt der Empfangsbestätigung eine Abholbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 9 De-Mail-G übermittelt werden. Der akkreditierte De-Mail-Diensteanbieter wird zur Ausstellung einer solchen Abholbestätigung, wenn der Empfänger die Nachricht im Postfach geöffnet hat, verpflichtet.

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