Verwaltungskompetenz

Verwaltungskompetenzen nach Art. 87e Abs. 4 S. 1 und Art. 87f Abs. 1 GG

Neben dem Sozialstaatsprinzip lassen sich auch in den Verwaltungskompetenzen nach Art. 87e Abs. 4 S. 1 GG sowie Art. 87f Abs. 1 GG Anhaltspunkte für die verfassungsrechtliche Fundierung des Rechts der IT-Sicherheit finden.[1] Gemäß Art. 87f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Die Sicherheit ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal damit diese Leistung auch erbracht werden kann. Dabei unterliegen das Qualitäts- und damit auch das Schutzniveau der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers.[2] Die Verkehrsverwaltungskompetenzregelung für Eisenbahnen wird in Art. 87e GG aufgegriffen. Gemäß Art. 87e Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Nachdem öffentliche Unternehmen privatisiert werden, ändert sich die staatliche Erfüllungs- in eine Gewährleistungsverantwortung. Beide Normen lassen sich so interpretieren, dass die Pflicht auch die Sicherheit der Infrastruktur erfasst. Damit wird auch die Gewährleistung der IT-Sicherheit als Teil der Sicherheit der Infrastruktur adressiert.[3] Ausgehend von den beiden Verwaltungskompetenznormen lässt sich zusammenfassen: Aus ihnen ergibt sich die Pflicht ein Mindestschutzniveau für IT-Systeme bei Telekommunikations-, Post- und Eisenbahninfrastrukturen einzuhalten.[4]

 

[1] Vgl. Möllers/Pflug, in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 47, 64 f.

[2] Vgl. Sonntag, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen, 2002, S. 139.

[3] Vgl. Möllers/Pflug, in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 47, 64 f.

[4] Vgl. Möllers/Pflug, in: Kloepfer, Schutz kritischer Infrastrukturen, 2010, S. 47, 65.

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