Für Unternehmen der Schifffahrt richten sich die Vorgaben nach dem Schiffsicherheitsgesetz (SchSG). Nach dem Grundsatz des § 3 SchSG ist derjenige, der das Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb verantwortlich. Geschützt werden soll dabei nicht nur der Betreibende selbst, sondern auch Dritte und die Umwelt. Ergänzend gibt § 6 Abs. 3 SchSG die Eintragungspflicht des Schiffsführers aller Vorkommnisse an Bord vor, welche für die Sicherheit der Seefahrt relevant sind. § 7 SchSG normiert den Schiffseigentümer als Verantwortlichen hinsichtlich der in den § 7 Nr. 1-3 SchSG aufgeführten Aufzählungen, wie beispielsweise der Organisation der Geschäftsführung, der Schiffssicherheit, des Umweltschutzes sowie der Schiffsausrüstung. Ebenso verantwortlich sind neben dem Schiffseigentümer gem. § 9 Abs. 1 SchSG u.a. Miteigentümer bzw. Mitreeder, gesetzliche Vertreter des Eigentümers, sowie der Sicherheitsbeauftragte des Schiffes. § 10 SchSG regelt die Überwachung der Einhaltung der internationalen Regelungen. Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben hierfür den zuständigen amtlichen Behörden die Überwachung zu ermöglichen.