PBefG

Personenbeförderungsgesetz

Nationale Regelung

Adressat:  Gegenstand dieses Gesetzes ist die Beförderung von Personen. Dem sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (O-Bussen) und Kraftfahrzeugen. Insoweit sind als Entgelt auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 PBefG).

Relevante Normen: § 13 Abs. 1; § 21 Abs. 1; § 3 a; § 3 b; § 3 c

Regelungsgehalt

Allgemein: 

Nicht dem PBefG in Abgrenzung dazu unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt bzw. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (§ 1 Abs. 2 PBefG). All jene § 1 Abs. 1 PBefG unterfallenden Personen bedürfen einer Genehmigung, vgl. § 2 PBefG. Das PBefG trat am 1. Januar 1964 in Kraft, die Neubekanntmachung erfolgte am 8. August 1990. Seitdem folgten zahlreiche Änderungen, die überwiegend aus europarechtlichen Vorgaben in Form von umsetzungsbedürftigen Richtlinien bestanden. Eine dieser wichtigen Änderungen sind die seit dem 1. August 2021 geltenden neuen Erweiterungen der Normen §§ 3 a-c, die vor allem eine Pflicht zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten vorsehen.

§§ 13 Abs. 1, 21 abs. 1: 

Ausweislich § 13 Abs. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn namentlich die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist sowie der Antragsteller bzw. die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – als zuverlässig und fachlich geeignet anzusehen sind. Einhergehend ist der Unternehmer nach § 21 Abs. 1 PBefG verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen sowie dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Diese sogenannte Betriebspflicht erstreckt sich auf alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Abs. 1a PBefG zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

§ 3 a: Bereitstellung von Mobilitätsdaten

Nach §  3 a PBefG werden Unternehmer und Vermittler im Linien- und Gelegenheitsverkehr verpflichtet dazu, bestimmte Daten über die erbrachten Leistungen zu speichern und der zuständigen Stelle, dem Nationalen Zugangspunkt (NAP), zur Verfügung zu stellen. § 3a Abs. 1 PBefG enthält eine Auflistung der Daten, die von den Betreibern bereitzustellen sind. Es handelt sich dabei um die sogenannten „Pflichtdaten“.[1]

Ziel der Regelung ist es, die Datengrundlage für die Planung und Steuerung des Verkehrs und die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu verbessern. Durch die Bereitstellung der Daten sollen insbesondere auch innovative Mobilitätsdienste gefördert werden. Gleichzeitig müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften geschützt werden.

Durch die Zustimmung der Einzelunternehmer zur Teilnahme am Bereitstellungssystem gemäß § 3a PBefG soll ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen jedoch von vornherein ausgeschlossen werden.[2] 

 

§ 3 b und § 3 c: Datenverarbeitung und Datenlöschung

§ 3 b normiert die Datenverarbeitung der übermittelten Daten. Für die Verarbeitung der ihm durch die Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten ist nur der NAP nach § 3b Abs. 1 PBefG befugt. Er erhebt, speichert und verwendet die Daten und darf auf Anfrage die Daten an normierte Empfänger zu Maßgabenüberprüfung übermitteln.

Dazu zählen laut den Abs. 1 bis 2 Behörden, Länder und Kommunen, Dritte, das BMVI, das statistische Bundesamt sowie die Bundesministerien. Diese genannten Institutionen dürfen die Daten wiederum verwenden und speichern, jedoch nur soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, § 3b Abs. 3 bis 6 PBefG.

Der Gesetzgeber glaubt, da es sich bei der innerstaatlichen Personenbeförderung nicht um eine Tätigkeit handelt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, findet die DSGVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO keine Anwendung. Der Gesetzgeber geht jedoch trotzdem davon aus, dass der § 3 b PBefG und § 3 a den Anforderungen des Datenschutzrechts entsprechen wird.[3]

Dem liegt jedoch eine Fehlinterpretation des Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO zugrunde, da dieser auf die Regelungskompetenz der Union für bestimmte Verarbeitungsmaterien abstellt und daher keine Ausnahme für Datenverarbeitungen darstellt, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Die Vorstellung, dass bei moderner Datenverarbeitung, mit den Daten keine Grenze des Binnenmarkts oder darüber hinaus überschritten wird ist auch einigermaßen naiv.

Gemäß den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) müssen die nach § 3a oder § 3b PBefG gewonnenen Daten gemäß § 3c Abs. 1 bis Abs. 4 PBefG unverzüglich gelöscht werden, sobald sie für die in § 3b PBefG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Es gibt jedoch keine Sanktionen für einen Verstoß gegen die Löschungspflicht gemäß § 61 PBefG.

Dritte, die Kenntnis davon erlangen, dass ein Verkehrsunternehmen aus dem Verkehrsmarkt ausscheidet, weil die Genehmigung des Verkehrs widerrufen, zurückgenommen oder erloschen ist, müssen die Daten des betroffenen Verkehrsunternehmens umgehend löschen, gemäß § 3c Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Diese Vorschrift betrifft insbesondere statische Daten, da dynamische Daten ab diesem Zeitpunkt selten noch an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt werden. Die Löschung muss gegebenenfalls manuell erfolgen.

Falls ein Dritter, wie zum Beispiel ein Mobilitätsdatenanbieter, seine Zulassung beim NAP verliert, muss er sämtliche Daten gemäß § 3a PBefG unabhängig von § 3b PBefG unverzüglich löschen.[4]

[1] Mayer/Bomhard/Etzkorn, Mobilitätsdatenverordnung (MDV), RDi 2022, 446, 449.

[2] Wüstenberg, Verkehrsmobilitäts- und multimodale Reiseinformationsdienste, ZD 2021, 421, 425.

[3] Wüstenberg, Verkehrsmobilitäts- und multimodale Reiseinformationsdienste, ZD 2021, 421, 425.

[4] Wüstenberg, Verkehrsmobilitäts- und multimodale Reiseinformationsdienste, ZD 2021, 421, 423.

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