PassG

Passgesetz (PassG)

Nationale Regelung

Adressat: Das Gesetz richtet sich an alle pass- und ausweispflichtigen Deutschen sowie die im Rahmen des Passwesens zuständigen Behörden.

Relevante Normen: § 6a; § 22 Abs. 1, Abs. 3

Regelungsgehalt

Allgemein: 

Das PassG regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger (bzw. alle Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG), die aus der Bundesrepublik Deutschland aus- oder in sie einreisen. Folglich besteht die Pflicht, im Falle des Verlassens oder Betretens der Auslandsgrenze einen gültigen Pass bei sich zu führen und sich damit auszuweisen, nur für Deutsche, während für Ausländer der im Wesentlichen gleichlautende § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) gilt. Der Pass selbst steht nach der Aushändigung im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. In Deutschland wurde das Passwesen erstmals im Jahre 1867 geregelt. Die Ausfertigung des heutigen PassG erfolgte am 19.04.1986.

§ 6a: 

Hinsichtlich der Erfassung, Prüfung und Übermittlung von Passdaten gilt es, besondere Verfahrens- und Formvorschriften einzuhalten. So haben die beteiligten Stellen im Rahmen der Datenübermittlung seitens der Passbehörden an den Passhersteller dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten, § 6a PassG. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Einhaltung der durch Rechtsverordnung (Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller, kurz PassDEÜV) festgelegten Anforderungen an technische Systeme und Bestandteile zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festzustellen.

§ 22 Abs. 1, Abs. 3:

Neben der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung ist auch die gesetzeskonforme Verarbeitung sowie Nutzung der Daten im Passregister von maßgeblicher Bedeutung. Entsprechend § 22 PassG dürfen die Passbehörden personenbezogene Daten nur nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Passbehörden dürfen anderen Behörden auf deren berechtigtes Ersuchen Daten aus dem Passregister übermitteln. Die ersuchende Behörde hat insoweit den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. In besonderen Fällen hat die ersuchende Behörde darüber hinaus den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und bei Ablauf der gesetzlichen Frist zu vernichten.

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