HGB

Handelsgesetzbuch (HGB)

Nationale Regelung

Adressat: Nicht selten wird das Handelsrecht als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ definiert. Entsprechend dieser Titulierung kodifiziert das Handelsgesetzbuch zwar privatrechtliche Regelungen, ist daher grundsätzlich dem Zivilrecht zugehörig. Allerdings unterstellt es nur einem bestimmten Adressatenkreis, präziser gesagt die in den §§ 1 ff. HGB normierten Rechtssubjekte des Privatrechtsbereichs – die „Kaufleute“ – dem Handelsrecht.

Relevante Normen: § 8a; § 238; § 239 Abs. 3 und Abs. 4; § 257; § 261

Regelungsgehalt

Allgemein: 

Das HGB differenziert zwischen sechs verschiedenen Arten von Kaufmännern: Der Istkaufmann, § 1 Abs. 1 HGB, der Kannkaufmann, § 2 HGB (namentlich sog. Kleingewerbetreibende), der land- und forstwirtschaftliche Kannkaufmann, § 3 HGB, der Kaufmann kraft Eintragung/ Fiktivkaufmann, § 5 HGB, der Formkaufmann, § 6 HGB sowie der Kaufmann kraft Rechtsschein. Es enthält einerseits gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) speziellere und damit vorrangige Vorschriften, andererseits aber auch originär handelsrechtliche Normen, die im BGB kein Äquivalent haben. Im Ergebnis kommen die Vorschriften des BGB also nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder dem Einführungsgesetz zum HGB (HGBEG) etwas andere bestimmt ist, vgl. Art. 2 Abs. 1 HGBEG. Daneben bestehen Sondergesetze, die sowohl dem BGB als auch dem HGB vorgehen. Zweck des HGB ist es, den Besonderheiten des Wirtschaftsverkehrs ausreichend Rechnung zu tragen. Zu nennen ist hier etwa die Berücksichtigung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB), eine flexiblere und schnellere Abwicklung von Handelsgeschäften mittels erweiterter Formfreiheit (§ 350 HGB) sowie der – im Gegensatz zum BGB – im Handelsverkehr etablierten Bedeutung des Schweigens als Zustimmung (vgl. § 362 HGB). Überdies sind die Fristen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB sehr kurz ausgestaltet. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden beispielsweise anhand der Publizität des Handelsregisters (vgl. § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 HGB) oder dem Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) erreicht. Konkret gliedert sich das Handelsgesetzbuch in fünf verschiedene Bücher: Das erste Buch, §§ 1 bis 104a HGB, regelt unter anderem den Handelsstand bzw. die Kaufmannseigenschaft, das Handelsregister, die Prokura sowie den Handlungsgehilfen, den Handelsvertreter und den Handelsmakler. Im zweiten Buch, §§ 105 bis 236 HGB, finden sich Regelungen zu den Handelsgesellschaften und der stillen Gesellschaft. Kernbereich des Gesellschaftsrechts sind dabei die gesetzlich abschließend bestimmten Personenhandelsgesellschaften, die offene Handelsgesellschaft (kurz OHG) gemäß § 105 ff. HGB sowie die Kommanditgesellschaft (kurz KG) gemäß § 161 ff. HGB. Die Handelsbücher zum Gegenstand hat das dritte Buch, §§ 238 bis 342e HGB. Die §§ 343 bis 475h HGB, welche das vierte Buch des HGB bilden, beinhalten (vorangestellt) sowohl allgemeine Vorschriften zum Handelsgeschäft als auch besondere Vorgaben den Handelskauf, das Kommissions-, Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft betreffend. Das Seehandelsrecht ist im fünften Buch, §§ 476 bis 619 HGB, zu finden. Erlassen wurde das HGB bereits am 10. Mai 1897. Gleichwohl trat es erst zum 1. Januar 1900 gemeinsam mit dem BGB in Kraft, vgl. Art. 1 Abs. 1 HGBEG. Seitdem erfuhr das Gesetz zahlreiche Änderungen. Gegenwärtig wird das Handelsrecht vermehrt durch die europäische Rechtssetzung beeinflusst.

§ 8a:

Gemäß § 8 Abs. 1 HGB wird das Handelsregister von den Gerichten elektronisch geführt, wobei andere Datensammlungen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden dürfen, § 8 Abs. 2 HGB. Umgesetzt wird die elektronische Registerführung seit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 01. Januar 2007. Konkrete Anforderungen die Führung des Handelsregisters betreffend ergeben sich aus den §§ 47 bis 54 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV). Dass das Handelsregister von den Gerichten geführt wird, hat historische Gründe. Gewährleistet werden sollte die Führung durch eine unabhängige Stelle.

§§ 238, 257:

238 HGB normiert die Pflicht eines jeden Kaufmanns, Bücher zu führen (sog. Buchführungspflicht), welche seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung ersichtlich machen. Dabei muss jene Buchführung nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle sowie über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Namentlich die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Ferner ist der Kaufmann verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten, § 238 Abs. 2 HGB. Handelsbriefe in diesem Sinne sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen, § 257 Abs. 2 HGB. Näheres zu den Wiedergabemöglichkeiten auf Bild- und sonstigen Datenträgern normiert § 257 Abs. 3 HGB. Danach können mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse die in § 257 Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen (Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, Belege für Buchungen, sog. Buchungsbelege) auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den empfangenen Handelsbriefen sowie den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden (§ 275 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB). Nach § 257 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB ist überdies zu gewährleisten, dass die Wiedergabe oder die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sofern Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB auf Datenträgern hergestellt wurden, ist es möglich, die Daten anstelle des Datenträgers auch ausgedruckt aufzubewahren. Regelungen die Aufbewahrungsfrist betreffend enthalten die Absätze 4 und 5 des § 257 HGB. Im Ergebnis dient die kaufmännische Aufbewahrungspflicht Dokumentations- und Beweissicherungszwecken. Die Vorschrift des § 257 HGB konkretisiert insoweit die in § 238 HGB gesetzlich vorgegebene Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Beide Normen stehen in engem Zusammenhang und sind daher gemeinsam zu betrachten.

§ 239 Abs. 3, Abs. 4:

Grundsätze der korrekten Führung der Handelsbücher statuiert § 239 HGB. Gemäß Absatz 3 der Norm darf eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht derart verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ferner verboten sind Veränderungen, aus denen nicht eindeutig ersichtlich ist, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden. Ausweislich § 239 Abs. 4 HGB können die Handelsbücher sowie sonst erforderliche Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung inklusive des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen der ordnungsmäßen Buchführung entspricht. Hierbei muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

§ 261: 

Für den Fall, dass ein Kaufmann aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, verpflichtet ihn § 261 HGB, auf eigene Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, hat der Kaufmann im Rahmen dieser Kosten- und Vorlagepflicht gemäß § 261 Hauptsatz 2 HGB entweder die Unterlagen auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. In der Zusammenschau mit § 239 Abs. 4 HGB bzw. §§ 238 Abs. 2, 257 HGB gestaltet sich § 261 HGB als Folge der Berechtigung eines Kaufmannes, seine Handelsbücher und sonstige Unterlagen auf Datenträgern zu führen bzw. diese auf Daten- und Bildträgern aufzubewahren.

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