Bundesrechtsanwaltsordnung
Nationale Regelung
Adressat: Dieses Gesetz hat das Berufsrecht der Rechtsanwälte zum Gegenstand. Neben Vorschriften die Zulassung der Rechtsanwälte betreffend, regelt die BRAO deren Rechte und Pflichten gegenüber Mandanten sowie Dritten und trifft Vorgaben bzgl. der beruflichen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte. aussprechen.
Relevante Normen: § 31a (insbsondere Abs. 2); § 43e Abs. 1
Regelungsgehalt
Allgemein:
Gemäß § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Nachdem Rechtsanwälte der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern unterliegen, ist auch letzte Teil der Regelungsmaterie der BRAO. Bei Verstößen des Rechtsanwaltes gegen die BRAO kann die Rechtsanwaltskammer insoweit entsprechende Sanktionen. Ferner enthält die BRAO Vorschriften zum anwaltsgerichtlichen Verfahren. Die BRAO trat am 1. Oktober 1959 in Kraft. Seitdem folgten zahlreiche Änderungen, die überwiegend auf europarechtlichen Vorgaben in Form von umsetzungsbedürftigen Richtlinien bestanden.
§ 31a (insbesondere Abs. 2):
Gemäß § 31a BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (kurz: beA) empfangsbereit ein. Dieses System soll eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglichen. Die zum Zwecke der Einrichtung übermittelten Angaben sind jedoch zu löschen, wenn der Antrag auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer zurückgenommen oder die Aufnahme unanfechtbar versagt wurde. Es ist ferner Aufgabe der Bundesrechtsanwaltskammer, sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Überdies ist sie berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Die barrierefreie Ausgestaltung des Anwaltspostfaches „soll“ gewährleistet sein. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sind verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Während bereits seit dem 01.01.2018 eine passive Nutzungspflicht für das beA gilt, tritt die aktive Nutzungspflicht (je nach Bundesland) 2020, spätestens jedoch am 01.01.2022 in Kraft.
§ 43e Abs. 1:
Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt Dienstleistern den Zugang auch zu Tatsachen eröffnen, auf die sich seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO bezieht – mithin auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Allerdings steht dies unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme jener Dienstleistung. Ein Dienstleister ist dabei eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. Hinsichtlich der Auswahl der Dienstleister ist der Rechtsanwalt zur Sorgfalt verpflichtet. Folglich bedarf es der unverzüglichen Beendigung der Zusammenarbeit, wenn die Einhaltung der mit dem Dienstleister vertraglich vereinbarten Vorgaben (vgl. hierzu § 43e Abs. 3 BRAO) nicht gewährleistet ist.