BKRG

Bundeskrebsregistergesetz

Nationale Regelung

Adressat: Ziel des BKRG ist es, verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar zu machen. Adressat des Gesetzes ist insofern das Robert-Koch-Institut.

Relevante Normen: § 6 Abs. 3

Regelungsgehalt

Allgemein:

Aufbauend auf den Strukturen der epidemiologischen Krebsregister der Länder hat dieses Gesetz insbesondere folgende zentrale Inhalte: Die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut für die Bereitstellung verlässlicher Daten auf Bundesebene (so geschehen Anfang 2010), Regelungen zur Datenübermittlung von den Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten und umgekehrt, die Auswertung und Nutzung der Daten betreffende Regelungen sowie regelmäßige Veröffentlichung von Berichten zum Krebsgeschehen in Deutschland. Das Gesetz trat am 18. August 2009 in Kraft.

§ 6 Abs. 3:

Das Zentrum für Krebsregisterdaten – welches in Umsetzung des Gesetzes Anfang 2010 entsprechend § 1 Abs. 1 BKRG beim Robert-Koch-Institut eingerichtet worden ist – hat nebst der in § 2 BKRG normierten Aufgaben gemäß § 6 BKRG gemeinsam mit den Landeskrebsregistern Methoden und Standards zur einheitlichen Datenerfassung und Datenübermittlung sowie zur Analyse der Daten weiterzuentwickeln. Dabei ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.

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