Zu berücksichtigende Vorgaben bei der Schadensschätzung im Falle eines Datenverlustes

Gericht

BGH

Datum

09.12.2008

Aktenzeichen

VI ZR 173/07

Branche/ Lebenslage

  • Verlust von Daten,
  • betrieblich genutzter Computer

Akteure

  • Vater und (minderjährige) Sohn (Beklagte),
  • Inhaber von Daten (Kläger)

Wer haftet?

  • Vater, zu 70% des Schadens

Haftungsart

  • Schadensersatz

Haftungsumfang

  • 70% des Schadens

Haftungsbegründendes Verhalten

Datenverlust in Folge der Installation eines Computerspiels durch den Sohn des Beklagten auf einem betrieblichen Computer des Klägers

Technische Umstände

Datenverlust

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Der Sohn des Beklagten hatte durch die Installation eines Computerspiels auf einem der Rechner des Klägers einen weitgehenden Datenverlust der Festplatte des Klägers herbeigeführt. Der BGH entschied, dass dem Kläger aufgrund des Datenverlusts ein Schadensersatz zusteht.

Eine Wiederherstellung von Dateien im Sinne des § 249 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, soweit die Dateien aufgrund einer in anderer Form noch vorhandenen Vorlage (z. B. durch Eingabe noch auf Papier vorhandener Konstruktionszeichnungen) „technisch“ reproduzierbar sind.

Soweit dies nicht möglich ist, kommt lediglich ein Wertersatzanspruch gem. § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, ohne dass es insoweit auf eine Unverhältnismäßigkeit der geschätzten (fiktiven) Wiederherstellungskosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB ankommt.

Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

Insbesondere hinsichtlich der Wertermittlung der Daten stellte das Gericht fest, dass:

Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb […] sich nicht nur […] nach den konkreten Kosten bemessen [lässt], die der Kläger seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Es ist auch […] von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen [des Datenbestands] Betriebsabläufe gestört und erschwert werden.

Eine Rolle spielen [auch], welchen Aufwand der Kläger in der Vergangenheit seit dem Schadensereignis über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg tatsächlich betrieben hat, um verlorene Dateien zu rekonstruieren.

Mehrarbeitszeiten von Mitarbeitern zur Rekonstruktion der Daten fließen auch dann in die Schätzung des Schadens mit ein, wenn diese Mehrarbeit nicht vergütet wird, denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen.

ANMERKUNGEN

Es handelt sich um eine Entscheidung über die Grundlagen der Schadensbemessung für den Fall eines zu entschädigenden Datenverlusts.

Schadensberechnung: Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb bemisst sich nicht nur nach den konkreten Kosten, die für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewandt werden müssen. Von Bedeutung ist auch, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden.

Praxishinweis: Vorliegend wurde ein Schadensersatz auch hinsichtlich verloren gegangener Daten zugesprochen. In vielen Fällen tendiert die Rechtsprechung unterer Instanzen allerdings dazu, bei fehlender hinreichender Sicherung der Daten durch den Inhaber einen Schadensersatz abzulehnen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, 20.12.1995, 10 U 123/95; OLG Hamm, 17.02.1992, 17 U 73/91; OLG Hamm, 01.12.2003, 13 U 133/03). Es ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die vorliegende Berechnung durch den BGH die Regel ist.

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