Unzumutbarkeit der Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten sowie der Untersuchung des Computers des Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software

Gericht

BGH

Datum

18.05.2017

Aktenzeichen

I ZR 154/15

Branche/ Lebenslage

  • Sekundäre Darlegungslast,
  • Anschlussinhaber,
  • Internetanschluss,
  • illegales File-Sharing,
  • Ehegatte,
  • Ehegatten,
  • Ehepartner,
  • Ehe,
  • Störerhaftung,
  • Täterhaftung,
  • Kontrolle,
  • Kontrollpflicht,
  • Hardware,
  • Laptop,
  • Programme,
  • Computerprogramme,
  • Filesharing-Software

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • Ehegatte

Wer haftet?

  • Keine Täter- oder Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

Haftungsart

  • Grds. als Täter oder Störer, hier (-)

Haftungsumfang

  • Schadensersatz bzw. Unterlassung (Abmahnkosten), hier (-)

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritten / Ehegatten

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber Gefahren rechtswidriger Internetnutzung durch Dritte, hier (-)

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast einhalten; aufgrund Unzumutbarkeit jedoch keine Pflicht zur Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten und zur Untersuchung des PCs des Ehegatten hin auf die Existenz von Filesharing-Software

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN der Beklagten wurde eine urheberrechtlich geschützte Datei – ein Kinofilm – im Wege des Filesharings den Teilnehmern einer Online-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht.

Die Rechteinhaberin behauptet, die Anschlussinhaberin selbst habe die Urheberrechtsverletzung begangen und begehrt deshalb nicht nur die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten, sondern darüber hinaus die Zahlung von Schadensersatz.

Der BGH bestätigt vorliegend die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach sowohl eine Haftung der Anschlussinhaberin als Täterin als auch als Störerin nicht in Betracht kommt.

Zunächst einmal spreche abweichend von den allgemeinen zivilrechtlichen Beweisgrundsätzen in Fällen einer über einen bestimmten Internetanschluss erfolgten Urheberrechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die entsprechende Tat vom Anschlussinhaber begangen wurde. Diese tatsächliche Vermutung besteht jedoch dann nicht, wenn eine Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch Dritte besteht. Den Internetanschlussinhaber trifft insofern (um einer täterschaftlichen Haftung zu entgehen) eine sog. sekundäre Darlegungslast.

Dazu führt der Gerichtshof aus:

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast […] dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 – Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 – Everytime we touch) (juris Rn. 15).

Vorliegend hat der Anschlussinhaber seine Ehefrau als Mitbenutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen.

Nach Ansicht der Rechteinhaberin sei der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast damit nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere hätte er noch weitere Nachforschungs-Maßnahmen zur Ermittlung des Täters wie etwa eine Untersuchung des PC seiner Ehefrau vornehmen müssen.

Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht und führte aus:

Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG) (juris Rn. 22, Leitsatz 1).

Das vorausgeschickt, kommt der BGH zu folgendem Schluss:

Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (juris Rn. 26, Leitsatz 2).

Gegen die Beurteilung der Vorinstanz (LG Braunschweig, Urt. v. 01.07.2015 – 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59) – Filesharing), dass der Internetanschlussinhaber auch nicht als Störer haftet, wendet sich die Revision der Rechteinhaberin nicht. Mangels einer Haftung des Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer besteht somit kein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz der Abmahnkosten.

ANMERKUNGEN

Mit der vorliegenden Entscheidung konkretisiert der BGH den Umfang der im Rahmen der sekundären Darlegungslast dem Internetanschlussinhaber obliegenden Nachforschungspflichten. Unter Zugrundelegung verfassungsrechtlicher Wertungen kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten sowie die Untersuchung des Computers des Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software als unzumutbar anzusehen ist.

Es genügt somit, wie bereits durch die vorangegangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert, ein substantiierter Vortrag des Anschlussinhabers, dass und wenn ja, welche Personen zum Tatzeitpunkt selbständig Zugang zum Netzwerk hatten, mithin ein konkreter Vortrag zum Nutzungsverhalten anderer Personen (hier: Familienmitglieder).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der BGH anschließend im sog. Loud-Rechtsstreit entschieden hat, dass Eltern als Anschlussinhaber, falls ihnen der tatsächliche Täter im Rahmen der zumutbaren Nachforschungspflichten bekannt werden sollte, ihrer sekundären Darlegungslast nur dann genügen, wenn sie den Namen des Täters preisgeben. Das gelte auch dann, wenn es sich bei diesem um das im Haushalt der Eltern lebende volljährige Kind handelt (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Diese Entscheidung beruht jedoch vor allem auch auf dem Umstand, dass die Eltern dort zu erkennen gaben, dass ihnen der Täter bekannt sei, sie seinen Namen jedoch nicht preisgeben wollten (vgl. Heckmann/Specht in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2 Rn. 80.1).

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