Keine anlasslose Pflicht des Internetanschlussinhabers zur Belehrung volljähriger Gäste und Mitbewohner einer Wohngemeinschaft über die rechtmäßige Benutzung des Anschlusses

Gericht

BGH

Datum

12.05.2016

Aktenzeichen

I ZR 86/15

Branche/ Lebenslage

  • Störerhaftung,
  • keine anlasslose Belehrungspflicht,
  • Belehrungspflichten,
  • Belehrung,
  • WLAN,
  • illegales File-Sharing,
  • volljährige Gäste,
  • Mitbewohner,
  • Wohngemeinschaft,
  • WG,
  • WG-Mitbewohner,
  • Internetanschlussinhaber,
  • Anhaltspunkte für rechtswidrige Nutzung

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • volljährige Dritte

Wer haftet?

  • Internetanschlussinhaber, jedoch nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung – hier (-)

Haftungsart

  • Störerhaftung,
  • Unterlassung – hier (-)

Haftungsumfang

  • Grundsätzlich Anwaltskosten,
  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an volljährige Dritte

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch Dritte

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Nur bei konkreten Anhaltspunkten: Aufklärungs- und Warnpflicht hinsichtlich einer rechtswidrigen Nutzung von Filesharing-Plattformen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN der Beklagten wurde eine urheberrechtlich geschützte Datei (ein Kinofilm) wiederholt im Wege des Filesharings zum Download angeboten. Nachdem die Anschlussinhaberin von der Rechteinhaberin abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgab, wurde sie vor Gericht auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Da die Taten nachweislich von der im Rahmen eines Besuchs anwesenden volljährigen Nichte und deren Lebensgefährten begangen worden waren, nachdem die Beklagte diesen den Zugang zu ihrem WLAN überlassen hatte, kommt eine Inanspruchnahme der Anschlussinhaberin im Rahmen der Störerhaftung in Betracht.

Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.

Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08, Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; Urt. v. 08.012014 – I ZR 169/12, Rn. 22 – BearShare; Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, Rn. 21 – Störerhaftung des Access-Providers) (juris Rn. 11).

Im Falle einer Überlassung des Internetzugangs an volljährige Dritte betont der Bundesgerichtshof insbesondere das soeben genannte Element der Eigenverantwortlichkeit:

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (juris Rn. 19, Leitsatz).

ANMERKUNGEN

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer dem Anschlussinhaber obliegenden Aufklärungs- und Warnpflicht über rechtswidriges Filesharing bei Ermöglichung der Nutzung des WLAN durch volljährige Mitbewohner, Gäste und Familienangehörige Klarheit geschaffen.

So ist es dem Anschlussinhaber grundsätzlich nicht zuzumuten, volljährige Personen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzungen gibt. Anders als gegenüber minderjährigen Kindern (vgl hierzu BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) besteht gegenüber diesem Personenkreis somit keine generelle Aufsichtspflicht des Anschlussinhabers. Vielmehr kann auf die Eigenverantwortlichkeit und das Verständnis volljähriger Personen vertraut werden.

Anzumerken bleibt, dass der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang jedoch nach wie vor (auch um den Interessen der Rechteinhaber gerecht zu werden) im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hat, ob und wohl auch welche anderen Personen (zum Tatzeitpunkt) Zugang zum fraglichen Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 48/15 – juris Rn. 33 – Everytime we touch).

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