Gericht
LG Frankfurt a.M.
Datum
22.02.2007
Aktenzeichen
2/3 O 771/06
Branche/ Lebenslage
- ungesichertes WLAN,
- WLAN-Anschlussinhaber,
- Tauschbörse,
- technische Schutzmaßnahmen,
- Störerhaftung,
- WLAN
Akteure
- Urheberrechtsinhaber/Inhaber der Tonträgerrechte,
- Internetanschlussinhaber
Wer haftet?
- Internetanschlussinhaber
Haftungsart
- Unterlassungsanspruch,
- Abmahnung
Haftungsumfang
- Unterlassung und Verfahrenskosten
Haftungsbegründendes Verhalten
Unterhaltung eines Internetanschlusses bei gleichzeitigem Unterlassen, technische Möglichkeiten für den Schutz des WLAN vor Zugriff Dritter zu ergreifen
Technische Umstände
Ungeschützter Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien durch Dritte
Persönliche Umstände
Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch Dritte
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Ergreifen technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Die IP-Adresse, über die der Tonträger „Sommer unseres Lebens“ anderen Teilnehmern der Tauschbörse eMule zugänglich gemacht wurde, war zum Tatzeitpunkt dem privaten Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.
Dieser behauptet, er habe den streitgegenständlichen Tonträger nicht heruntergeladen und sei zu der im Abmahnschreiben angegebene Zeit im Urlaub gewesen. Sein PC sei zuhause und abgeschaltet gewesen.
Selbst wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kommt eine Inanspruchnahme im Rahmen der Störerhaftung in Betracht.
Als Störer haftet dabei jeder, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (juris Rn. 21) .
Den Anschlussinhaber trifft dabei die Verpflichtung, geeignete (technische) Vorkehrungen zu treffen, um eine Rechtsverletzung durch Dritte so weit wie möglich zu verhindern.
Auch diese Pflicht muss sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten.
Im Ergebnis haftet der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall als Störer.
Grund hierfür ist, dass er es Dritten aufgrund eines ungeschützten WLAN ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen.
Dieses Verhalten war adäquat kausal für die Urheberrechtsverletzung.
Der Anschlussinhaber hätte wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung durch den Dritten treffen müssen.
Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können.
Der Anschlussinhaber hätte technische Möglichkeiten zur Sicherung des Zugangs ergreifen können. Das Gericht nennt hier eine Abänderung des mitgelieferten Standard-Passwortes und das Ausschalten des Routers während seiner Abwesenheit.
ANMERKUNGEN
Der letztgenannte Punkt des Landgerichts trifft nicht mehr zu. Mittlerweile herrscht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass ein vom Hersteller eines WLAN-Routers individuell pro Gerät – aber ab Werk – vergebener 13-stelliger Authentifizierungsschlüssel ausreicht, um einen Internetzugang ausreichend abzusichern (vgl. Heckmann/Specht in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2, Rn. 94).
Ein werksseitiges Kennwort, das nur dem WLAN-Betreiber bekannt ist, ist mindestens genauso sicher wie ein selbst gewähltes – wenn nicht sogar sicherer.
Der Anschlussinhaber haftet dann als Störer auf Unterlassung, wenn er es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden.
Das hat der Bundesgerichtshof 2010 in der in diesem Zusammenhang sehr bedeutsamen „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung klargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Leitsatz, juris Rn. 20, Rn. 23 – NJW, 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens; Fortführung durch Urt. v. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel).
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang noch auf die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes eingefügte und auch für Privatpersonen geltende Haftungsprivilegierung von Betreibern öffentlicher WLAN-Hotspots nach § 8 Abs. 3 TMG n.F.