Störerhaftung für Betreiber offener WLAN-Netzer bei fehlendem Passwortschutz

Gericht

EuGH

Datum

15.09.2016

Aktenzeichen

C-484/14

Branche/ Lebenslage

  • Störerhaftung,
  • WLAN,
  • freies W-Lan,
  • W-LAN-Hotspot,
  • ungesicherter Internetanschluss,
  • ungesicherter Internetzugang,
  • gewerblich,
  • gewerblicher Betrieb,
  • Werbezwecke,
  • Werbung,
  • Internetanschlussinhaber,
  • illegales File-Sharing,
  • E-Commerce-Richtlinie,
  • Anwendungsbereich,
  • Europarecht

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • Dritte

Wer haftet?

  • Grundsätzlich Internetanschlussinhaber

Haftungsart

Haftungsart

Störerhaftung/Unterlassung

Haftungsumfang

  • Grundsätzlich Anwaltskosten / Abmahnkosten,
  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines ungesicherten Internetanschlusses und Überlassung an Dritte

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber Möglichkeiten der rechtswidrigen Nutzung durch Dritte

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Ausreichende Sicherung des Netzwerkes durch Passwort und Identitätsfeststellung der Nutzer

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Diese Vorabentscheidung des EuGH ergeht im Rahmen eines Rechtsstreites zwischen dem Betreiber eines ungesicherten WLAN (Anschlussinhaber) und der Inhaberin von urheberrechtlichen Verwertungsrechten.

Der im Ausgangsfall beklagte Anschlussinhaber betreibt ein Gewerbe, in dessen Rahmen er Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen aller Art verkauft und vermietet. Über sein WLAN wurde eine urheberrechtlich geschützte (Musik-)Datei im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin begehrte sodann von dem Betreiber des WLAN die Zahlung von Schadensersatz sowie Unterlassung und Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.

Aufgrund des unionsrechtlichen Bezugs des Sachverhaltes – einschlägig ist vorliegend insbesondere die Vorschrift des Art. 12 der E-Commerce-RL – legte das mit dem Rechtsstreit befasste LG München dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor (LG München, Beschl. v. 18.09.2014 – 7 O 14719/12), die allesamt die Auslegung der genannten Norm betreffen. In der Folge die wichtigsten Punkte:

Mit der ersten Vorlagefrage möchte das LG München wissen, ob ein Dienst wie der des Anschlussinhabers als „Dienst der Informationsgesellschaft“ anzusehen und somit nach Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-RL in der Haftung für die „reine Durchleitung von Informationen“ privilegiert ist – mithin, ob das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen eines WLAN einen solchen privilegierten Dienst darstellt. Als solche Dienste sind nach Auffassung des EuGH jedoch nur solche zu sehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass eine Leistung wirtschaftlicher Art, die unentgeltlich erbracht wird, niemals einen solchen Dienst darstellen kann. Denn die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, wird nicht notwendigerweise von denjenigen bezahlt, denen der Dienst (hier also das freie WLAN) zugutekommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine unentgeltliche Leistung von einem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird (juris Rn. 41 f.). In einem solchen Fall wie dem vorliegenden stellt der Anschlussinhaber zumindest zu Werbezwecken sein WLAN frei zur Verfügung und fällt somit unter die Privilegierung des Art. 12 Abs. 1 E-Commerce-RL.

Mit der zweiten und dritten Vorlagefrage möchte das LG München wissen, ob ein Dienst i.S.d. Art. 12 Abs. 1 E-Commerce-RL schon als erbracht anzusehen ist, wenn lediglich der Internetzugang zur Verfügung gestellt wird oder ob darüber hinaus zusätzliche Anforderungen, insbesondere das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen Betreiber und Nutzer des WLAN, erforderlich sind. Nach Auslegung des EuGH reicht der „technische, automatische und passive“ Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens aus, ohne dass es einer zusätzlichen Anforderung bedürfe.

Mit der vierten Vorlagefrage will das LG München wissen, ob die Privilegierung des Art. 12 Abs. 1 E-Commerce-RL einer Inanspruchnahme des Anschlussinhabers, dessen Dienst zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung benutzt worden ist, durch den Rechteinhaber auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Zahlung der Abmahn- und Gerichtskosten entgegensteht. Der EuGH kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass Rechteinhaber gegen einen solchen Diensteanbieter keine Schadensersatzansprüche oder mit dem Schadensersatzverlangen zusammenhängende Abmahnkosten verlangen können, wenn der Anschluss von einem Dritten zu einer Rechtsverletzung genutzt wurde. Insofern greift also die Privilegierung.

Im Rahmen der Fragen fünf, neun und zehn stellen die Luxemburger Richter jedoch fest, dass ein nationales Gericht gegenüber einem solchen WLAN-Anbieter eine Unterlassungsanordnung erlassen kann, die ihm aufgibt, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit über den Internetanschluss ein konkretes urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen des Filesharings zugänglich zu machen. Dabei bleibt es dem WLAN-Anbieter überlassen, welche Maßnahmen er zur Vorbeugung etwaiger Rechtsverletzungen über sein Netzwerk ergreift. Eine allgemeine Überprüfung der Nutzung durch den Anschlussinhaber scheidet dabei aufgrund von Art. 15 Abs. 1 ECRL aus, wonach Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden darf. Eine vollständige Abschaltung bzw. Sperrung des Internetanschlusses als zweite mögliche Maßnahme wäre unverhältnismäßig. Geeignet erscheint dem EuGH lediglich eine Sicherung des Anschlusses mittels eines Passwortes bei gleichzeitiger Identitätsfeststellung der Nutzer. Dies scheint dem Gerichtshof zur Sicherstellung der Interessen der Rechteinhaber erforderlich (juris Rn. 90 ff., 99).

ANMERKUNGEN

Der EuGH bejaht auf das Vorlageersuchen des LG München hin eine Störerhaftung für Betreiber offener WLAN bei fehlendem Passwortschutz. Zwar sei der Anschlussinhaber nicht grundsätzlich als Täter anzusehen (was zeigt, dass der EuGH nicht von der von der deutschen Rechtsprechung entwickelten „tatsächlichen Vermutung“ für eine Täterschaft des Anschlussinhabers auszugehen scheint). Vielmehr sei der Anbieter eines WLAN, jedenfalls sofern dieses gewerblich oder zumindest zu Werbezwecken betrieben wird und der Anbieter damit unter die Privilegierung de Art. 12 Abs. 1 ECRL fällt, nicht zur Zahlung von Schadensersatz für von Dritten über sein ungesichertes Netz begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich.
Weiterhin möglich erscheint allerdings eine Inanspruchnahme auf Beseitigung und Unterlassung (also im Rahmen der Störerhaftung), sofern der Anschlussinhaber sein Netzwerk nicht mit einem Passwort versieht und Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der Nutzer ergreift.

Änderung der Rechtslage:

Zu beachten ist jedoch, dass die vorliegende Entscheidung des EuGH wohl nur auf Altfälle anzuwenden und nicht auf solche Sachverhalte übertragbar sein wird, die nach dem 12.10.2017 passiert sind. An diesem Tag ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl 2017 I Nr. 67 3530 f.) in Kraft getreten. Der neu gefasste § 8 Abs. 1 S. 2 TMG sieht dabei ausdrücklich für Betreiber von öffentlich zugänglichen WLANs i.S.d. § 8 Abs. 3, 1 TMG einen Haftungsausschluss vor. Und zwar nicht nur im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber, sondern auch hinsichtlich einer Störerhaftung der Anschlussinhaber. Somit können Letztere zukünftig weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unter die Privilegierung fallen nach der Gesetzesbegründung nicht nur die (vom EuGH im vorliegenden Fall einzig behandelten) gewerblichen Anbieter eines WLANs, sondern auch Privatpersonen, die ihren Anschluss frei zur Verfügung stellen (vgl. m.w.N. Spindler, in: ders./Schmitz, TMG, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 8 TMG Rn. 26). Der deutsche Gesetzgeber geht damit über die unionsrechtlichen Regelungen der E-Commerce-Richtlinie hinaus und fasst die Privilegierung zum Zwecke einer angestrebten flächendeckenden WLAN-Versorgung weiter.

Um Rechteinhaber jedoch in solchen Fällen nicht chancenlos zu lassen, sieht der nationale Gesetzgeber im neuen § 7 Abs. 4 TMG die Möglichkeit sog. Netzsperren gegen WLAN-Anbieter vor.

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