Gericht
KG Berlin
Datum
03.07.2012
Aktenzeichen
5 U 15/12
Branche/ Lebenslage
- E-Mail Werbung,
- unerbetene E-Mail-Werbung,
- Spam
Akteure
- Admin-C
Wer haftet?
- grds. nicht der Admin-C;
- anders denkbar bei Täterschaft und Teilnahme, sowie z.B. bei Verletzung des Namensrechts durch Domain oder bei Verletzungen aus den Inhalten der Webseite selbst
Haftungsumfang
- –
Haftungsbegründendes Verhalten
–
Technische Umstände
–
Persönliche Umstände
–
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
–
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Ein Rechtsanwalt hatte E-Mails mit Werbeinhalten erhalten, obwohl er den Admin-C des innerhalb der Domain angegebenen Inhaberunternehmens abgemahnt hatte. Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und immer eine natürliche Person.
Nachdem der Admin-C nichts weiter unternahm, versuchte der Rechtsanwalt dies über den gerichtlichen Weg durchzusetzen.
Der Beklagte leistet keinen adäquat-kausalen Beitrag zu der Verletzung des geschützten Rechts. Soweit der Admin-C lediglich der administrative Ansprechpartner für eine Domain ist über welche unerbetene Werbe-Emails versendet werden, ist er weder Täter oder Teilnehmer (soweit Vorsatz fehlt) noch Störer.
Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat-kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts.
Das Versenden von E-Mails ist eine eigenständige Handlung, die nicht dadurch zugerechnet werden kann, dass der Antragsgegner Admin-C einer solchen Domain ist.
ANMERKUNGEN
Hinweis: Eine Haftung des Admin-C als Störer kommt hingegen in den Fällen in Betracht, in denen die Verletzung von der Domain selbst (etwa Verletzung eines Namensrechts) oder von den Inhalten der mit der Domain abrufbaren Webseite ausgeht.