Haftung für Computervirus bei Angebot der Überprüfung einer Masterdiskette auf Virenfreiheit

Gericht

LG Hamburg

Datum

18.07.2001

Aktenzeichen

401 O 63/00

Branche/ Lebenslage

  • Überprüfung auf Virenfreiheit,
  • Anti-Virus-Programm,
  • Datenträger,
  • Virus

Akteure

  • Geschädigter,
  • EDV-Dienstleister (Beklagte)

Wer haftet?

  • EDV-Dienstleister (Beklagte)

Haftungsart

  • Schadensersatz

Haftungsumfang

  • Schadensersatz,
  • Zinsen

Haftungsbegründendes Verhalten

Überprüfung von Datenträgern auf Virenbefall unter Verwendung veralteter Anti-Viren-Software

Technische Umstände

Virenbehaftung auf der Masterdiskette führte zu Befall der mit Hilfe der Masterdiskette erstellten Vervielfältigungen

Persönliche Umstände

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Grundsätzlich sollte der Einsatz von Anti-Viren-Programmen aufgrund der schnellen Entwicklung neuer Viren nur unter Verwendung aktueller Programme erfolgen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Die Beklagte war durch Vertrag mit der Klägerin dazu verpflichtet, die Masterdiskette zur Vorbereitung der Vervielfältigung des Datenträgers und Weiterversand zu überprüfen. In den Vertragsunterlagen versprach die Beklagte eine Überprüfung mittels „aktueller Anti-Virus-Software“. Nachdem ein Teil der mittels der Masterdiskette erstellten Datenträger an die bestimmungsmäßigen Adressaten versendet worden waren, stellte sich heraus, dass die Disketten mit einem Computervirus befallen waren. Der Virus war schon länger bekannt und wäre grundsätzlich mit aktuellen Virenprogrammen zu erkennen gewesen.

Der Klägerin entstanden Kosten für die anschließende Rückrufaktion der Disketten, Entwicklung und Versendung von Virenscannern, Kurierkosten sowie Telefonkosten und zusätzliche Kosten für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter zur Behebung des Problems.

Das Gericht erkannte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung an. Die geschuldete Leistung sei schuldhaft schlecht erfüllt worden. Erkennbar daran, dass der aufgedeckte Virus bereits seit längerem bekannt war und von aktuellen Anti-Viren-Programmen effektiv bekämpft werden konnte, hatte die Beklagte kein aktuelles Programm eingesetzt. Die Beklagte sei hierzu jedoch vertraglich verpflichtet gewesen:

Die Beklagte, die für ihre Ansicht, ihr sei ohne jedes eigene Verschulden das Vorhandensein des Virus auf der Masterdiskette verborgen geblieben, hätte für einen solchen Sachverhalt die Darlegungs- und Beweislast gehabt. Ihre Behauptungen sind durch die Ausführungen des Sachverständigen und die des Zeugen … indes widerlegt. Festzustellen ist daher, dass sie den Vertrag mit der Klägerin schlecht erfüllt hat.

Dass die Klägerin die Diskette bzw. Ware nicht selbst auf Viren überprüfte und unverzüglich bei der Beklagten die Fehlerhaftigkeit rügte, hinderte einen Anspruch gegen die Beklagte nicht. Diese sei ja gerade auch zur Überprüfung der Masterdiskette hinsichtlich eines Virenbefalls beauftragt gewesen:

Einem Kaufmann, der erklärtermaßen eine Überprüfung von Waren nicht selbst durchführen will und hierfür einen anderen Kaufmann engagiert, kann, wenn letzterer fehlerhaft arbeitet, nicht entgegengehalten werden, er habe dessen Arbeit unverzüglich prüfen und den Fehler selbst bemerken müssen.

ANMERKUNGEN

Es handelt sich hinsichtlich des Einsatzes veralteter Anti-Viren-Software zur Überprüfung von Datenträgern auf Virenbefall um eine Einzelfallentscheidung. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte das EDV-Unternehmen eine Haftung zunächst ausgeschlossen. Das Schreiben, das auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwies, war jedoch erst nach der eigentlichen Vertragsannahme versandt worden. Das Gericht sah die Bedingungen daher nicht als wirksam mit in den Vertrag einbezogen an. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass die Beklagte ihre vertraglichen Hauptpflichten nicht durch AGB hätte abbedingen können. Hierzu gehörte auch die Zusage, eine aktuelle Anti-Viren-Software zu verwenden.

Grundsätzlich zu Fragen allgemeiner Sicherungspflichten von EDV-Dienstleistern unter anderem:

  • OLG Hamm, 01.12.2003, Haftung für einen Datenverlust bei unzureichender Datensicherung im Rahmen von EDV-Wartungsarbeiten.
  • OLG Köln 02.02.1996, 19 U 223/95, Datensicherungspflicht bei einem Computerwahrungsvertrag.
  • OLG Koblenz, 04.08.2010, 04.08.2010, 1 U 1492/09, vertragliche Nebenpflicht des IT-Dienstleisters zum Hinwirken auf eine Datensicherung.

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