Haftung des Versenders virenbehafteter Computerdisketten

Gericht

LG Köln

Datum

21.07.1999

Aktenzeichen

20 S 5/99

Branche/ Lebenslage

  • Schadsoftware,
  • Hinweispflicht,
  • Versenden von Datenträgern,
  • Risiko von Schadsoftware,
  • Viren

Akteure

  • Versender Datenträger,
  • Betroffener

Wer haftet?

  • Keine Haftung

Haftungsart

Haftungsumfang

Haftungsbegründendes Verhalten

Versendung eines Datenträgers der mit Viren verseucht war und in der Folge den Computer des Empfängers befiel

Technische Umstände

Der Virus verursachte eine fehlerhafte Funktionsweise des Computers

Persönliche Umstände

Der Versender des Datenträgers bzw. der Mitarbeiter hatte keine Kenntnis davon, dass sich auf dem Datenträger ein Virus befand

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Das Gericht sah zwar keine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte keine Firewall installiert hatte. Grundsätzlich lassen sich hierüber jedoch ein Großteil der Gefahren bereits abwehren und ein Haftungsrisiko vermeiden

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Ein Verlag hatte einen Datenträger (Diskette) versendet, der, ohne Wissen des Verlags, mit Viren infiziert war. Dadurch arbeite der Computer des Betroffenen nach Einlegen des Datenträgers nur noch fehlerhaft.

Das Landgericht lehnte eine Haftung des Verlags allerdings ab. Weder sei eine Aufklärungspflicht über die grundsätzlich von Datenträgern ausgehende Gefahr von Viren verletzt worden, denn eine solche Gefahr sei bereits allgemein bekannt. Noch könne eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung geltend gemacht werden, weil die zuständige Mitarbeiterin des Verlags bei Versendung keine Kenntnis von der Virenbehaftung hatte:

Insbesondere bestand für die Beklagte keine Pflicht, den Kläger allgemein darauf hinzuweisen, daß bei Verwendung fremder Disketten grundsätzlich die Gefahr besteht, daß Viren auf den Computer gelangen. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Computer-Benutzern allgemein bekannte Tatsache, weshalb eine gesonderte Aufklärung hierüber nicht erforderlich ist.

Dass der beklagte Verlag keine Firewall zum Virenschutz in ihrem Unternehmen einsetzte, stelle auch keine Pflichtverletzung dar. Zumindest könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der (bisher unbekannte Virus) bei Verwendung einer Firewall festgestellt worden wäre.

ANMERKUNGEN

Das Gericht hatte unter anderem die Frage zu klären, ob der Versender von Datenträgern seine Adressaten auf die grundsätzliche Gefahr hinzuweisen hat, dass von dem Datenträger möglicherweise Viren auf den Computer des Empfängers geraten. Das Gericht lehnte eine entsprechende Pflicht jedoch mit dem Hinweis auf die allgemeine Bekanntheit der Gefahr unter Computernutzern ab.

Gegenstand war eine veraltete Form des Datenträgers. Grundsätzlich ist die Problematik allerdings auch auf heute geläufigere Formen von Datenträgern (etwa USB-Stick) übertragbar. Zumindest ist auch hier wohl davon auszugehen, dass eine Aufklärungspflicht über die Gefahr der Viren auch bei anderen Datenträgern nicht besteht.

Dass das Nichtinstallieren von Virenschutzsoftware und Firewall unter keinen Umständen als Pflichtverletzung anzusehen ist, lässt sich angesichts dessen, dass zahlreiche Virenschutzprogramme heute auch kostenlos angeboten werden, nicht mehr mit Sicherheit sagen, vgl. z.B. NJW 2004, 801 (bzgl. Versand von virenbehafteten E-Mails).

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