Gericht
LG Berlin
Datum
03.11.2015
Aktenzeichen
15 S 5/15
Branche/ Lebenslage
- Sekundäre Darlegungslast,
- Anschlussinhaber,
- Internetanschluss,
- illegales Filesharing,
- illegales File-Sharing,
- Kind,
- Eltern,
- Familie,
- Dritte,
- Störerhaftung,
- Namensnennung
Akteure
- Urheberrechtsinhaber,
- Internetanschlussinhaber,
- Dritte (Kind)
Wer haftet?
- Grundsätzlich Internetanschlussinhaber
Haftungsart
- Als Täter
Haftungsumfang
- Schadensersatz i.H.v. 400 Euro;
- Abmahnkosten i.H.v. 555,60 Euro;
- Verfahrenskosten
Haftungsbegründendes Verhalten
Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses
Technische Umstände
Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien
Persönliche Umstände
Tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht entkräftet
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Anforderungen der sekundären Darlegungslast nachkommen
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Über das WLAN der Beklagten wurden urheberrechtlich geschützte Dateien im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Das Landgericht bejaht eine Verantwortung der Internetanschlussinhaberin als Täterin. So wurde die Aussage der volljährigen (damals 28 Jahre alten) Tochter der Beklagten, die auf Befragen eine eigene Täterschaft bestritten hat, durch das Gericht als wahr unterstellt. In einem Zwei-Personen-Haushalt komme dann als Täter nach den Denkgesetzen nur noch die Anschlussinhaberin selbst in Betracht, weil ein Zugriff Dritter nicht ernstlich in Rede stehe. In einem solchen Fall sei es Sache der Anschlussinhaberin, die Vermutungswirkung, dass zuvorderst der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer ist, nachhaltig zu entkräften (juris Rn. 10).
Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie im Tatzeitpunkt mit ihrer Tochter am gemeinsamen Arbeitsplatz gewesen sei. Die gängige Filesharing-Software erfordere jedoch keine Gegenwart des Nutzers, sodass dieser Einwand vom Gericht als nicht erheblich eingestuft wurde.
Die Internetanschlussinhaberin wird damit als Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 400 Euro (berechnet nach Lizenzanalogie, juris Rn. 11) und zur Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten i.H.v. 555,60 Euro verurteilt.
ANMERKUNGEN
Das LG Berlin äußert sich vorliegend zur Vermutungswirkung zu Lasten des Internetanschlussinhabers in Bezug auf seine Täterschaft an einer Urheberrechtsverletzung, falls in einem Zwei-Personen-Haushalt die andere Person ihre Täterschaft bestreitet und ein Zugriff sonstiger Dritter auf den Anschluss nicht in Rede steht. Der Anschlussinhaberin war es im vorliegenden Fall nicht gelungen, die zu ihren Lasten wirkende tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft zu entkräften.
Der in diesem Zusammenhang relevanten sekundären Darlegungslast (in deren Rahmen eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung möglich ist) genügt der Internetanschlussinhaber mit dem Vortrag, welche Personen zum Tatzeitpunkt über einen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss verfügten und daher als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen.
Zu den konkreten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen:
BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare,
BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III,
BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife.