Ausschluss der Täterhaftung des Internetanschlussinhabers nicht schon bei der reinen Angabe nicht der korrekt ermittelte Anspruchsgegner zu sein

Gericht

LG Berlin

Datum

19.01.2016

Aktenzeichen

16 S 20/15

Branche/ Lebenslage

  • Sekundäre Darlegungslast,
  • Anschlussinhaber,
  • Internetanschluss,
  • illegales File-Sharing,
  • Dritte,
  • Störerhaftung,
  • Namensnennung,
  • bloßes Bestreiten von Ermittlungsergebnissen,
  • Schadensersatz

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • Dritte

Wer haftet?

  • Internetanschlussinhaber

Haftungsart

  • Als Täter auf Schadensersatz

Haftungsumfang

  • Schadensersatz i.H.v. 400 Euro;
  • Anwaltliche Abmahnkosten i.H.v. 555,60 Euro

Haftungsbegründendes Verhalten

Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritte

Technische Umstände

Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien

Persönliche Umstände

Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN des Beklagten wurde ein urheberrechtlich geschützter Film im Wege des Filesharings im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin will den Inhaber des Internetanschlusses auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten in Anspruch nehmen.

In Betracht kommt dabei eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter.

Der Internetanschlussinhaber hat vorliegend bestritten, dass die der Klage zugrundeliegenden Daten (insbesondere die IP-Adresse, die seinem Anschluss zum Tatzeitpunkt zugeordnet war) ordnungsgemäß bzw. richtig ermittelt wurden. Nach den Ausführungen des Gerichts dürfte er das jedoch erst bestreiten, wenn er geklärt hätte, dass „[…] er den Rechtsverstoß zum einen selbst nicht begangen haben konnte und trotz Erkundigungen bei allen sonst in Betracht kommenden Nutzern und gegebenenfalls einer Überprüfung des Routers nicht zu ermitteln war, dass einer von ihnen die Rechtsverletzung begangen hat“ (juris Rn. 5). Zu etwaigen weiteren (berechtigten) Mitbenutzern seines Internetanschlusses hat der Anschlussinhaber vorliegend überhaupt nichts vorgetragen. „Der Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, ob und gegebenenfalls welche Personen dafür in Betracht kommen. Sein Vortrag beschränkt sich allein auf das Bestreiten des Ermittlungsergebnisses, ohne offenbar diesbezüglich irgendwelche Erkundigungen eingeholt zu haben oder zumindest darzulegen, warum ander[e] Nutzer von vornherein nicht in Betracht kommen“ (juris Rn. 5).

Das Gericht kommt damit zu der Feststellung, dass der Internetanschlussinhaber der ihm nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegenden sog. sekundären Darlegungslast (zum Ausschluss seiner eigenen, täterschaftlichen Verantwortlichkeit) nicht nachgekommen ist. Auf die genaue Reichweite und den Umfang der sekundären Darlegungslast komme es dabei vorliegend gar nicht an, da der Beklagte hierzu rein gar nichts vorgetragen hat.

Der Beklagte haftet hier somit im Ergebnis auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.

ANMERKUNGEN

Das LG Berlin stellt mit der vorliegenden Entscheidung fest, dass ein Internetanschlussinhaber, der lediglich die Ermittlungsergebnisse des Rechteinhabers bestreitet und behauptet, kein Filesharing betrieben zu haben, seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, juris Rn. 16).

Zu den darüber hinaus gehenden Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen:

BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare,

BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III,

BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife.

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