Gericht
LG Saarbrücken
Datum
22.03.2016
Aktenzeichen
7 S 12/15
Branche/ Lebenslage
- Sekundäre Darlegungslast,
- Anschlussinhaber,
- illegales Filesharing,
- illegales File-Sharing,
- Kind,
- Eltern,
- Familie,
- Störerhaftung,
- Namensnennung,
- Nachforschung,
- Nachforschungen,
- Nachforschungspflicht
Akteure
- Urheberrechtsinhaber,
- Internetanschlussinhaber,
- Familienangehörige
Wer haftet?
- Grundsätzlich Internetanschlussinhaber,
- hier (-)
Haftungsart
- Täterhaftung,
- Störerhaftung,
- hier (-)
Haftungsumfang
- Schadensersatz;
- Abmahnkosten / Anwaltskosten,
- hier (-)
Haftungsbegründendes Verhalten
Bloße Unterhaltung eines Internetanschlusses und Überlassung an Dritte (Familienangehörige)
Technische Umstände
Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich relevanten Dateien
Persönliche Umstände
Arglosigkeit gegenüber Gefahren rechtswidriger Internetnutzung durch Dritte, hier (-)
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast einhalten; Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung einhalten
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Der Entscheidung des LG Saarbrücken ist der zugrundeliegende Sachverhalt nicht zu entnehmen (was gerade auch den Inhalt des vorliegenden Berufungsurteils darstellt). Höchstwahrscheinlich wurde über den Internetanschluss des Beklagten im Wege illegalen Filesharings ein urheberrechtlich geschützter Film hochgeladen und zum Download angeboten.
Die Rechteinhaberin nahm den Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz und auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten in Anspruch. Das AG Lebach (Urt. v. 29.04.2015, 13 C 308/14 (71)) wies die Klage ab. Die Rechteinhaberin ging vor dem LG Saarbrücken gegen diese Entscheidung in Berufung. Sie rügt, dass das Amtsgericht die sekundäre Darlegungslast des Beklagten verkannt habe, auch hinsichtlich einer Störerhaftung des Beklagten.
Im Schwerpunkt setzt sich die Entscheidung des Landgerichts mit einem wesentlichen Verfahrensmangel des Amtsgerichts auseinander. Dieses hatte seine Entscheidung nicht mit einem Tatbestand versehen, da es davon ausging, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei. Des Tatbestandes bedarf es in diesen Fällen nach § 313a ZPO nicht. Eine Berufung ist jedoch gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stets zulässig, wenn der Streitwert 600 Euro übersteigt. Im vorliegenden Fall ging das Amtsgericht irrtümlich davon aus, dass dies nicht der Fall sei, da es den Kostenerstattungsanspruch aus § 97 UrhG als bloße, den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung einordnete. Somit ist das Urteil der Vorinstanz letztlich aufzuheben und nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen. Denn aus dem Urteil ging mangels Tatbestand nicht hervor, ob das Amtsgericht bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt oder zumindest den Anschlussinhaber persönlich angehört hat.
Im Übrigen äußert sich das Gericht nur rudimentär zu eigentlichen Fragen der sekundären Darlegungslast und der Störerhaftung.
So oblägen dem Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Nachforschungspflichten, deren Erfüllung er darlegen müsse. In diesem Kontext müsse er mindestens die Namen der Nutzer angeben. Spezifischere Aussagen trifft das Gericht nicht.
Soweit eine Täterschaft des Beklagten ausscheide, komme eine Störerhaftung desselben in Betracht.
ANMERKUNGEN
Da die vorliegende Entscheidung sich vor allem mit einem Verfahrensmangel der Vorinstanz auseinandersetzt, sind ihr keine Ausführungen zum Umfang der sekundären Darlegungslast oder zum Umfang der Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung zu entnehmen.
Insofern sei auf die einschlägige, höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen.
Vgl. zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers insb.:
BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare,
BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III,
BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife.