Verpflichtung des WLAN-Anschlussinhabers zur Vergabe eines persönlichen Passworts

Gericht

LG Düsseldorf

Datum

29.09.2010

Aktenzeichen

12 O 51/10

Branche/ Lebenslage

  • Internetanschlussinhaber,
  • Störerhaftung,
  • ungesichertes WLAN,
  • Passwort,
  • Verschlüsselung

Akteure

  • Urheberrechtsinhaber,
  • Internetanschlussinhaber,
  • unberechtigter Dritter

Wer haftet?

  • Internetanschlussinhaber

Haftungsart

  • Störerhaftung,
  • Unterlassung

Haftungsumfang

  • Verfahrenskosten

Haftungsbegründendes Verhalten

Unterhaltung eines Internetanschlusses, der nicht ausreichend vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte gesichert ist

Technische Umstände

Ungeschützter Internetanschluss ermöglicht Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Dateien durch unberechtigte Dritte

Persönliche Umstände

Arglosigkeit gegenüber den Risiken rechtswidriger Internetnutzung durch unberechtigte Dritte

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Ergreifen technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte, insbesondere ausreichende Verschlüsselung des Netzwerks

Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung

Über das WLAN der Beklagten wurde ein urheberrechtliche geschütztes (Musik-)Werk im Wege des Filesharings anderen Personen zum Download angeboten.

In Betracht kommt vorliegend eine Inanspruchnahme der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung:

Als Störer haftet jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist.

Aus den Ausführungen des Gerichts lässt sich für den vorliegenden Fall folgern:

Der Betrieb eines Drahtlosnetzwerks (WLAN) mittels eines Routers, der die werkseitigen Voreinstellungen verwendet, genügt diesen Erfordernissen auch dann nicht, wenn das standardmäßig eingerichtete Kennwort elf Ziffern umfasst. Der Anschlussinhaber muss zumindest ein persönliches Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben (juris Rn.19, Orientierungssatz 2).

Da eine solche Sicherung hier nach dem Vortrag der Anschlussinhaber nicht gegeben war, wurden diese im Ergebnis als Störer in Anspruch genommen.

ANMERKUNGEN

Das Urteil des Landgerichts beschäftigt sich mit der Verpflichtung des WLAN-Betreibers zur Vergabe eines persönlichen Passworts.

Es schließt sich damit der sog. „Sommer unseres Lebens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08) an, die die Anforderungen konkretisiert, die an die marktübliche Sicherung eines WLAN-Routers zu stellen sind.

Der Anschlussinhaber hätte technische Möglichkeiten zur Sicherung des Zugangs ergreifen müssen. Das Gericht nennt hier die Änderung des mitgelieferten Standard-Passwortes.

Die letztgenannte Feststellung des Landgerichts trifft allerdings in den meisten Fällen nicht mehr zu. So hat der Bundesgerichtshof – entsprechend der mittlerweile marktüblichen Sicherung werkseitig eingestellter Router – entschieden, dass ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort den Anforderungen an die Passwortsicherheit genüge. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel).

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