Gericht
LG Bonn
Datum
31.03.2015
Aktenzeichen
3 O 387/14
Branche/ Lebenslage
- Online-Banking,
- Trojaner
Akteure
- Bankkonto-Inhaber,
- Bank
Wer haftet?
- –
Haftungsart
- –
Haftungsumfang
- –
Haftungsbegründendes Verhalten
Soweit die Zahlungsmittel im Online-Banking inklusive Autorisierungs-Kennungen korrekt verwendet werden, kann der Bank die Ausführung der angeforderten Überweisung nicht zum Vorwurf gemacht werden
Technische Umstände
Die Durchführung des Zahlungsverfahrens im Online-Banking, unter Nutzung der vorgeschriebenen Sicherungsmerkmale, veranlasste die Bank erst zu der vorgenommenen Zahlung; dass der Bankkunde über eine Täuschung zu diesem Vorgehen veranlasst wurde, ändert an der korrekten Autorisierung nichts
Persönliche Umstände
Dass sich der Kunde durch einen Trojaner-Angriff auf seinen Computer darüber täuschen ließ, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein, kann bei Befolgung der korrekten Zahlungsvorgehensweise nicht der Bank zu Lasten gelegt werden
Möglichkeiten der Haftungsvermeidung
Kunden sollten bei Feststellung oder Verdacht der Manipulation des Online-Banking-Verfahrens umgehend die Bank unterrichten
Banken ist weiterhin zu raten, auf ihren Online-Banking-Masken hinreichend erkennbar vor ihr bekannten Betrugsmaschen zu warnen bzw. hierüber aufzuklären
Zitate, Zusammenfassende Würdigung, Strategien zur Haftungsvermeidung
Die Klägerin und Bankkonto-Inhaberin hatte, aufgrund einer Täuschung durch Dritte, einen Überweisungsauftrag zu Lasten ihres Kontos durchgeführt. Sie verlangte von der Bank dessen Rückgängigmachung.
Einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Bank auf Wiedergutschrift gemäß § 675u S. 2 BGB schloss das Gericht allerdings mit der Begründung aus, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag selbst und ordnungsgemäß in Auftrag gegeben hatte.
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, so hat der Zahlungsdienstleister gemäß § 675 w S. 1 BGB nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Die Klägerin war mit der von ihr mit Erklärungsbewusstsein getätigten Überweisung an die Empfängerin […] einverstanden und manifestierte dies gegenüber der Beklagten [Bank], indem sie den Überweisungsvorgang mittels der korrekten Sicherheitsmerkmale legitimierte.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Vornahme der Überweisung dem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen war, zur Überweisung des angegebenen Betrags […] durch die Beklagte aufgefordert bzw. verpflichtet gewesen zu sein.
ANMERKUNGEN
Anders als bei ähnlichen Streitfällen im Online-Banking war hier nicht problematisch, dass die TAN für einen Überweisungsvorgang genutzt wurde, den der Kunde selbst nie eingeleitet hatte. Vielmehr war der Zahlungsauftrag bewusst vorgenommen worden, lediglich in der fälschlichen Annahme, hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Das lastete das Gericht, mangels vorwerfbaren Verhaltens, jedoch nicht der Bank an.
Ein Anfechtungsrecht wurde, mangels Anfechtungserklärung, nicht geprüft, hätte laut Gericht allerdings in Betracht gezogen werden könnte.
Hinweispflicht der Bank: Das Gericht ließ die Frage ungeklärt, inwieweit ein Unterlassen hinreichender Warnung und Aufklärung vor der Bank bekannten Betrugsmaschen zu einer Nebenpflichtverletzung und damit zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Das Gericht hält das, zumindest grundsätzlich, für möglich.